Aktuelles

Wo hat ein Lok- und Triebwagenführer seine erste Tätigkeitsstätte?

Hat der Arbeitgeber einen Lok- und Triebwagenführer einer betrieblichen Einrichtung als erste Tätigkeitsstätte zugeordnet, an der er seine Lok oder seinen Triebwagen übernimmt und abstellt, kann für die Fahrten dorthin nur die Entfernungspauschale angesetzt werden. Auf qualitative oder quantitative Kriterien kommt es dabei nicht an.

Hintergrund

Der Kläger machte Fahrten zwischen Wohnung und betrieblicher Einrichtung nach Dienstreisegrundsätzen geltend. Er reichte eine Bescheinigung des Arbeitgebers ein, worin der Arbeitgeber dem Kläger die betriebliche Einrichtung als erste Tätigkeitsstätte zugeordnet hat. Daraufhin berücksichtigte das Finanzamt die arbeitstäglichen Fahrten zur betrieblichen Einrichtung lediglich mit der Entfernungspauschale. Der Kläger war jedoch der Ansicht, dass er als Lok- bzw. Triebwagenführer seinen qualitativen Schwerpunkt nicht an der betrieblichen Einrichtung hat, sondern vielmehr auf der Zugmaschine hatte. Auch besaß er keine erste Tätigkeitsstätte, da er als Lok- bzw. Triebwagenfahrer bundesweit tätig war und daher keine Tätigkeiten an der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers verrichtete. Er nahm lediglich die Lok- bzw. den Triebwagen dort entgegen, kontrollierte ihre Fahrtüchtigkeit und nahm die vorbereiteten Arbeitsunterlagen aus dem Betriebsgebäude mit.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet zurück. Da der Kläger vom Arbeitgeber ausdrücklich einer ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet war und er dort für einen Lok.- bzw. Triebwagenführer nicht nur untergeordnete Tätigkeiten erbrachte, handelte es sich bei dem Betriebsgelände um die erste Tätigkeitsstätte des Klägers. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gehört auch ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet dazu. Aufgrund dieser Zuordnung kommt es auf quantitative Kriterien nicht an.

Nach Auffassung des Finanzgerichts handelte es sich bei den Tätigkeiten des Klägers auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers im Wesentlichen um sicherheitsrelevante Aufgaben, welche von einigem Gewicht sind, da Sie den Transport von Menschen überhaupt möglich machen. Aus diesem Grund kam das Finanzgericht zur Auffassung, dass der Arbeitgeber des Klägers den Kläger nicht nur “pro forma” dem Betriebsgelände als seine erste Tätigkeitsstätte zugeordnet hatte.