Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich um eine zweckgebundene Forderung. Diese ist nicht übertragbar und deshalb auch nicht pfändbar.
Hintergrund
Der Antragsteller betreibt einen Hausmeisterservice. Bei einer Sparkasse unterhält er ein Pfändungsschutzkonto. Das Finanzamt erließ für dieses Konto eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung über 9.075,50 EUR, insbesondere wegen rückständiger Umsatzsteuer. Laut Sparkasse wies das Konto jedoch kein pfändbares Guthaben aus. Zum einen bestanden vorrangige Pfändungen, zum anderen stammte ein Guthaben von 9.000 EUR aus dem Bundesprogramm zur Soforthilfe für Kleinunternehmen im Zusammenhang mit Covid-19. Dieser Betrag war nach den Förderbedingungen des Bundes pfändungsfrei.
Das Finanzamt lehnte die Freigabe des Kontos ab. Mit einer einstweiligen Anordnung will der Antragsteller die Freigabe des Kontos erreichen.
Entscheidung
Das Finanzgericht gab dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statt. Der Erlass einer Anordnung war im vorliegenden Fall erforderlich, um wesentliche Nachteile vom Antragsteller abzuwenden. Ein solcher wesentlicher Nachteil lag in der Einziehung der Corona-Soforthilfe. Diese unterliegt entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung nicht der Pfändung, da es sich um eine nicht übertragbare Forderung handelt. Bei einer solchen besteht ein Pfändungsverbot. Denn es handelt sich bei der Corona-Soforthilfe um einen zweckgebundenen Zuschuss, der die finanzielle Notlage der Betroffenen abmildern soll.