Ein Besitzunternehmen übt eine gewerbliche Tätigkeit aus, weshalb eine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nicht gewährt werden kann, sagt das Finanzgericht Köln. Ob der Bundesfinanzhof dies auch so sieht, bleibt abzuwarten.
Hintergrund
Das Finanzamt versagte einer GmbH & Co. KG die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Das wurde damit begründet, dass diese als Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung fungierte. Ob die Voraussetzungen für eine personelle Verflechtung vorlagen, war strittig. Die KG verwies auf eine fehlende Beherrschung durch die vermeintliche Besitzunternehmerin Z-GmbH und erhob Klage vor dem Finanzgericht.
Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass die Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung bei der KG nicht gegeben waren, da das von ihr betriebene Unternehmen einen gewerblichen Charakter aufwies. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Betriebsaufspaltung vorliegt.
Zwar bejahte das Finanzgericht die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung, insbesondere auch die erforderliche enge persönliche Verflechtung. Die hinter beiden Unternehmen stehenden Personen hatten einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen, den sie auch in beiden Unternehmen durchsetzen konnten. Dazu bedarf es nicht zwingend einer Beteiligungsidentität. Ausreichend ist, dass ein Gesellschafter bzw. eine Gesellschaftergruppe im Rahmen der Gesellschafterversammlung der jeweiligen Gesellschaft ihren Willen durchsetzen kann. Bei sog. Nur-Besitzgesellschaftern kommt jedoch den vertraglichen Regelungen über die Geschäftsführung in der Besitzgesellschaft besondere Bedeutung zu. Im konkreten Fall konnte die Z-GmbH bedingt durch auf Beherrschungsverträgen begründete Weisungsbefugnisse und die Stellung als alleinige Geschäftsführerin ihren Willen durchsetzen. Hierbei war auf die Einflussnahme auf die Geschäfte des täglichen Lebens abzustellen.