Die Finanzämter dürfen gegenüber Gewerbesteuerpflichtigen die Teilnahme eines Gemeindebediensteten an der Außenprüfung anordnen. Die Gemeinde selbst hat dagegen kein Recht, eine solche Anordnung zu erlassen.
Hintergrund
Das Finanzamt erließ gegenüber der Steuerpflichtigen S eine Außenprüfungsanordnung u. a. hinsichtlich der Gewerbesteuer. Die Prüfungsanordnung enthielt die Mitteilung, dass die Stadt von ihrem Recht auf Teilnahme an der Außenprüfung Gebrauch und damit ihre Beteiligungsrechte im Zusammenhang mit der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Gewerbesteuer geltend machte.
S war der Ansicht, dass für die Teilnahme eines Gemeindebediensteten keine Ermächtigungsgrundlage bestand. Denn nur die Gemeinde und nicht das Finanzamt konnte eine Teilnahme anordnen. Außerdem war aufgrund von Besonderheiten des Streitfalls zum Schutz des Steuergeheimnisses eine Einschränkung des Teilnahmerechts erforderlich.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof folgte den Argumenten der Klägerin nicht und wies ihre Revision zurück. Denn das Finanzamt war befugt, die Teilnahme eines Gemeindebediensteten an der Außenprüfung anzuordnen.
Die Gemeinden sind hinsichtlich der Gewerbe- und Grundsteuern berechtigt, durch Gemeindebedienstete an Außenprüfungen teilzunehmen, die durch die Landesfinanzbehörden durchgeführt werden. Daraus ergibt sich kein eigenes Prüfungsrecht der Gemeinden. Sie haben nur das Recht, an einer vom Finanzamt angeordneten Außenprüfung teilzunehmen. Das Finanzamt und nicht die Gemeinde ist berechtigt, die Teilnahme zu regeln.
Da es sich bei der Regelung des Rechts auf Teilnahme an der Außenprüfung um einen gegenüber dem Steuerpflichtigen eigenständigen Verwaltungsakt handelt, kann der Steuerpflichtige im Rahmen der Anfechtung alle Einwendungen geltend machen, insbesondere solche, die sich aus über den Rahmen der Befugnis hinausgehenden Pflichten ergeben.
Der Schutz des Steuergeheimnisses stand einer Teilnahmebefugnis der Gemeinde nicht entgegen. Denn der Gemeindebedienstete unterliegt als Amtsträger dem Steuergeheimnis. Eine Verletzung ist dienstrechtlich und strafrechtlich sanktioniert. Das Finanzamt darf dem Bediensteten jedenfalls nur steuerlich relevante Informationen geben.