Bei der Berechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen wird der bilanzielle Gewinn nicht um eine steuerfreie Investitionszulage gekürzt. Nicht abziehbare Betriebsausgaben werden dementsprechend dem Gewinn im Rahmen der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nicht hinzugerechnet.
Hintergrund
X erzielte im Jahr 2007 Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs erklärte er einen Verlust. Dabei hatte er eine zugeflossene Investitionszulage vom Bilanzgewinn abgezogen. Nicht abziehbare Betriebsausgaben hatte er hinzugerechnet. Der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen legte er dagegen einen Gewinn unter Ansatz der Investitionszulage zugrunde und erklärte deshalb keine nicht abziehbaren Schuldzinsen.
Das Finanzamt ließ die im Bilanzgewinn – nicht aber im steuerlichen Gewinn – enthaltene Investitionszulage bei der Berechnung der Über- und Unterentnahmen unberücksichtigt und ermittelte deswegen nicht abziehbare Schuldzinsen. Den verbleibenden Verlustvortrag stellte es entsprechend fest.
X beantragte, den verbleibenden Verlustvortrag höher festzustellen. Er berechnete die nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG mit einem geringeren Betrag als das Finanzamt.
Das Finanzgericht war der Ansicht, dass bei der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen die Investitionszulage zu berücksichtigen war und gab der Klage statt.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof entschied: Die gewährte Investitionszulage ist beim Gewinn nach § 4 Abs. 4a EStG zu berücksichtigen und hinzuzurechnen. Demgegenüber dürfen die nicht abziehbaren Betriebsausgaben beim Gewinn nach § 4 Abs. 4a EStG nicht hinzugerechnet werden.
Der Gewinnbegriff in § 4 Abs. 4a EStG beinhaltet die Investitionszulage. Das Gesetz fordert lediglich eine außerbilanzielle Kürzung des Gewinns um die Investitionszulage. Da für den Gewinnbegriff des § 4 Abs. 4a EStG aber der bilanzielle Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG maßgeblich ist, wirken sich außerbilanzielle Kürzungen nicht aus. Daraus folgt: Soweit bereits der Bilanzgewinn um die Investitionszulage gekürzt wurde, ist diese für Zwecke der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen dem Gewinn wieder hinzuzurechnen.
Ist der Bilanzgewinn bereits um die nicht abziehbaren Betriebsausgaben erhöht worden, ist er insoweit zur Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG wieder zu mindern.