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Ferienwohnungen: Zum Nachweis der ortsüblichen Auslastung

Für die Berechnung der ortsüblichen Belegungstage bei Ferienwohnungen können die vom Statistischen Landesamt ermittelten Auslastungszahlen zugrunde gelegt werden. Dabei ist nur auf die ortsübliche Auslastung der angebotenen Ferienwohnungen abzustellen, nicht auf die insgesamt angebotenen Schlafgelegenheiten.

Hintergrund

Die Steuerpflichtige machte aus der Vermietung einer Ferienwohnung von 65 qm, die sich in einem im übrigen selbstgenutzten Wohnhaus in der Stadt A mit einer Gesamtwohnfläche von ca. 200 qm befindet, einen Verlust steuerlich geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung des Verlustes ab. Denn anhand der Prognoseberechnung war ersichtlich, dass ein Totalüberschuss innerhalb des Prognosezeitraumes mit der Ferienwohnung nicht erzielt werden konnte.

Die Prognoseberechnung war erforderlich, da die ortsüblichen Vermietungszeiten aller angebotenen Übernachtungsmöglichkeiten um mehr als 25 % unterschritten wurden. Der vorgelegten statistischen Erhebung des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern folgte das Finanzamt nicht.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass eine Prognoseberechnung nicht erforderlich war.

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften. Dies gilt auch bei in Eigenregie oder durch Beauftragung eines Dritten ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnungen. In diesen Fällen ist die Einkünfteerzielungsabsicht nur dann anhand einer Prognose zu überprüfen, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen erheblich, d. h. mindestens um 25 %, unterschreitet.

Im vorliegenden Fall wurde nach Ansicht des Gerichts die ortsüblichen Vermietungszeiten nicht um 25 % unterschritten. Als Vergleichsmaßstab stellte das Gericht nur auf die Auslastung der in der Stadt A belegenen Ferienwohnungen und Ferienhäuser ab und nicht auf die vom Finanzamt zugrunde gelegten ortsüblichen Vermietungszeiten sämtlicher Beherbergungsbetriebe, also auch der Hotels, Pensionen und sonstigen Unterkünften.

Gegen eine Verwendung der vom Statistischen Amt Mecklenburg-Vorpommern für Ferienwohnungen in der Stadt A ermittelten Auslastungszahlen sprach nicht, dass diese nicht veröffentlicht und nur auf Anforderung bekanntgegeben werden. Für die Richter war ausreichend, dass diese grundsätzlich auf Nachfrage vom Statistischen Amt erhältlich sind. Als nicht entscheidungserheblich sah das Finanzgericht den Umstand, dass für sog. Kleinvermieter von Ferienwohnungen mit bis zu 10 Betten keine Statistik existiert.