Die Pauschalbesteuerung für Betriebsveranstaltungen wird nicht gewährt, wenn die Feier nicht allen Arbeitnehmern offensteht. Das gilt zum Beispiel, wenn nur Führungskräfte eingeladen sind.
Hintergrund
Ein Unternehmen veranstaltete im Jahr 2015 eine Jahresabschlussfeier nur für seine angestellten Führungskräfte. Für die Lohnsteuer wendete die Firma für die Vorteile der Veranstaltung den pauschalen Steuersatz von 25 % an, der nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG für Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen gilt. Das Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, dass der Steuersatz von 25 % nicht anwendbar war. Denn die Veranstaltung stand nicht allen Mitarbeitern offen und war keine Betriebsveranstaltung im Sinne der Pauschalierungsregel. Stattdessen setzte das Finanzamt den Steuersatz von 30 % an, der nach § 37b EStG für die Pauschalierung von Sachzuwendungen gilt.
Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass der Pauschsteuersatz von 25 % nicht anwendbar war, da der Arbeitslohn nicht aus Anlass einer Betriebsveranstaltung zugewandt worden war. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Steuerpauschalierung für Betriebsveranstaltungen nur anwendbar, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offenstand. Diese Rechtsprechung ist nach Gerichtsmeinung auch ab 2015 weiter anwendbar. Die Steuerpauschalierung von 25 % soll eine einfache Besteuerung der Vorteile ermöglichen, die bei der teilnehmenden Belegschaft im Ganzen anfielen. Mit der Einführung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG wollte der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der Steuerpauschalierung nicht erweitern.
Deshalb lag zwar eine Betriebsveranstaltung im Sinne der gesetzlichen Neuregelung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG vor. Nach Ansicht des Finanzgerichts war jedoch für die Anwendung der Steuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltungen eine abweichende, strengere begriffliche Definition der Betriebsveranstaltung zugrunde zu legen.