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Schenkungen mit Auslandsbezug: Steuerpflicht von Erwerber und Schenker ist zu prüfen

Schenkungen und Erbschaften unter deutschen Staatsangehörigen, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt haben, unterliegen der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht. Die entsprechende Regelung ist weder verfassungs- noch europarechtswidrig.

Hintergrund

Der Kläger und seine Mutter sind beide deutsche Staatsangehörige. Sie verlegten im November 2011 ihren jeweiligen alleinigen Wohnsitz von Deutschland in die Schweiz.

Dem Kläger wurde von der Mutter im Dezember 2011 ein in der Schweiz gelegenes Wohnhaus mit Garage unter Einräumung eines lebenslangen Nießbrauchs im Wege einer Schenkung übertragen. Dies teilte der Kläger im November 2017 unter Vorlage des Schenkungsvertrags von Dezember 2011 dem Finanzamt mit. Darauf setzte das Finanzamt Schenkungsteuer fest. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab. Die Steuerpflicht tritt für den gesamten Vermögensanfall ein, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer ein Inländer ist. Es gilt die unbeschränkte Steuerpflicht. Als Inländer gelten auch deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als 5 Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben. Aufgrund des Schenkungsvertrags war der Besteuerungstatbestand erfüllt.

Darüber hinaus war die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht gegeben, da sowohl der Kläger als Erwerber als auch die Mutter als Schenkerin im Zeitpunkt der Steuerentstehung bzw. Ausführung der Schenkung als Inländer galten: So waren sowohl der Kläger als auch die Mutter deutsche Staatsangehörige und haben im November 2011 ihre jeweiligen alleinigen Wohnsitze von Deutschland in die Schweiz verlegt.

Da der Kläger kurze Zeit nach der Wohnsitzverlegung in die Schweiz von der Mutter das Grundvermögen schenkweise übertragen bekommen hat, ist auch unzweifelhaft der 5-Jahreszeitraum eingehalten. Der Steuerfestsetzung steht auch nicht das Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz auf dem Gebiet der Nachlass- und Erbschaftsteuern entgegen, da dieses auf Schenkungen unter Lebenden nicht anwendbar ist.