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Warum eine gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt) mit dem Rechtsformzusatz „gUG“ firmieren kann

Für die bislang umstrittene Firmierung einer gemeinnützigen Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) hat der Bundesgerichtshof nun Klarheit gebracht. Er hält nämlich die Firmierung als „gUG (haftungsbeschränkt)“ für unbedenklich.

Hintergrund

Eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) beantragte ihre Eintragung in das Handelsregister. Dabei wollte sie mit dem abgekürzten Rechtsformzusatz „gUG“ firmieren. Die Eintragung lehnte das Registergericht jedoch ab. Die Gesellschaft legte daraufhin Beschwerde ein.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Firmierung als „gUG (haftungsbeschränkt)“ zulässig war. Zwar sieht das Gesetz die Möglichkeit, die Gemeinnützigkeit der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) durch ein dem Rechtsformzusatz vorangestelltes „g“ zu kennzeichnen, nicht ausdrücklich vor. Dabei handelt es sich jedoch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs um ein Versehen des Gesetzgebers.

Die begrenzte Haftung im Rechtsverkehr wird durch den Rechtsformzusatz „UG (haftungsbeschränkt)“ bzw. „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ klargestellt. Allein das zählt für die obersten Richter. Deshalb schadet es nicht, wenn diesem zwingend erforderlichen Zusatz wie bei der GmbH ein „g“ vorangestellt wird.