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Verdeckte Gewinnausschüttung: Zur Wechselwirkung zwischen Körperschaftsteuerbescheid und Einkommensteuerbescheid

Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann sich bei einer GmbH sowohl auf die Einkommensteuer als auch auf die Körperschaftsteuer auswirken. Wird ein Bescheid geändert, hat das Folgen für den anderen Bescheid – dieser kann rechtswidrig sein, eine Heilung ist aber möglich.

Hintergrund

X war im Jahr 2004 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Die GmbH soll eine zum Umlaufvermögen gehörende Yacht im Jahr 2003 an einen spanischen Käufer veräußert und in 2004 wieder zurückgekauft haben. Anschließend wurde sie an eine britische Ltd. veräußert. Von dem in bar geleisteten Veräußerungspreis übergab X einen Barbetrag an D. X hatte D Generalvollmacht erteilt.

In der Geldübergabe durch X an D sah das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung auf Ebene der GmbH und bei X. Nach Ansicht des Finanzamts war eine betriebliche Verwendung des D übergebenen Kaufpreises aus der Veräußerung der Yacht nicht feststellbar. Auch war die behauptete Weitergabe des Geldes durch D an den spanischen Verkäufer nicht plausibel und der Verkauf und Rückkauf der Yacht deshalb als Scheingeschäfte zu werten.

Das Finanzamt erließ gegenüber X einen geänderten Einkommensteuer-Bescheid. Die verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 330.000 EUR berücksichtigte es unter Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens in Höhe von 165.000 EUR als weitere Kapitaleinkünfte. Der Einkommensteuer-Bescheid erging am 17.5.2010. Erst am 28.5.2010 erging ein geänderter Körperschaftsteuer-Bescheid gegenüber der GmbH, in dem die verdeckte Gewinnausschüttung von 330.000 EUR angesetzt wurde. X wandte sich dagegen mit seiner Klage, die jedoch vom Finanzgericht abgewiesen wurde.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Einkommensteuer-Änderungsbescheid für das Jahr 2004 vom 17.5.2010 rechtswidrig, aber nicht nichtig war. Denn die Änderung erfolgte nach Ablauf der regulären 4-jährigen Festsetzungsfrist. Diese begann aufgrund der von X im Jahr 2005 eingereichten Steuererklärung mit Jahresende 2005. Bei Zugrundelegung der 4-jährigen Frist ist der am 17.5.2010 geänderte Einkommensteuer-Bescheid 2004 erst nach deren Ablauf (Ende 2009) ergangen.

Trotz dieses Fristablaufs konnte der Einkommensteuer-Bescheid 2004 noch nach § 32a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 KStG zulasten des X geändert werden. Das FG konnte prüfen, ob der Änderungsbescheid auf der Grundlage dieser Korrekturvorschrift aufrechterhalten werden kann. Dies setzt voraus, dass der festgestellte Sachverhalt den Tatbestand der anderen Korrekturvorschrift erfüllt.

Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. § 32a Abs. 1 Satz 1 KStG setzt zwar voraus, dass ein wegen derselben verdeckten Gewinnausschüttung zu ändernder Körperschaftsteuer-Bescheid vor oder zumindest gleichzeitig mit dem geänderten Einkommensteuer-Bescheid des Gesellschafters ergeht. Die anfängliche Rechtswidrigkeit des geänderten Einkommensteuer-Bescheids vom 17.5.2010 wurde jedoch durch den Körperschaftsteuer-Bescheid 2004 vom 28.5.2010 nachträglich beseitigt. Das Finanzamt war zur Änderung des Einkommensteuer-Bescheids 2004 zulasten des X verpflichtet. Dieser ist auch noch vor Eintritt der Festsetzungsverjährung für eine Änderung gem. § 32a Abs. 1 Satz 1 KStG ergangen.

Die Änderung der Veranlagung des Gesellschafters setzt voraus, dass zunächst der Körperschaftsteuer-Bescheid hinsichtlich einer verdeckten Gewinnausschüttung erlassen, aufgehoben oder geändert wird, bevor der Steuerbescheid oder Feststellungsbescheid des Gesellschafters erlassen oder angepasst wird. Dementsprechend muss für eine rechtmäßige Korrektur des Einkommensteuer-Bescheids beim Gesellschafter die verdeckte Gewinnausschüttung im Steuerbescheid der Körperschaft grundsätzlich vor der Änderung des Bescheids des Gesellschafters oder zumindest zeitgleich mit dieser berücksichtigt werden. Die vorzeitige rechtswidrige Korrektur eines Einkommensteuerbescheids des Gesellschafters wird jedoch nachträglich beseitigt, wenn – wie im vorliegenden Fall – ein Körperschaftsteuer-Bescheid wegen derselben verdeckten Gewinnausschüttung ergeht.