Nutzt ein Verkäufer das Modell „Verkauf durch Händler, Versand durch Amazon“, ist Leistungsempfänger der Warenlieferung der Endkunde. Denn ihm wird die Verfügungsmacht am Gegenstand der Lieferung verschafft.
Hintergrund
Die niederländische A-B.V. besaß ein Lager in den Niederlanden. Der Verkauf an deutsche Kunden erfolgte überwiegend über die Internetseiten von Amazon. Wurde die Option „Verkauf durch A-B.V., Versand durch Amazon“ gewählt, sandte die A-B.V. die Waren aus den Niederlanden an diverse Logistikzentren von Amazon in der EU. Die Waren für deutsche Privatkunden wurden überwiegend in deutsche Logistikzentren, die Tochterunternehmen von Amazon waren, geliefert. Diese lagerten die Ware für Amazon ein und stellten sie zum Verkauf an die Endkunden bereit. Amazon konnte dabei die angelieferten Waren eigenständig auf andere Logistikzentren verteilen. Die Waren wurden über Amazon direkt an die Privatkunden verkauft. Die Inkasso-Vereinbarung sah die Einziehung des Kaufpreises sowie der Umsatzsteuer vor.
Die A-B.V. erklärte steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an Amazon mit Sitz in Luxemburg. Das Finanzamt unterwarf die Umsätze dagegen der deutschen Umsatzsteuer. Es ging davon aus, dass die A-B.V. im Rahmen der Option „Verkauf durch die A-B.V., Versand durch Amazon“ bzw. „fulfillment by amazon“ (Auftragsabwicklung durch Amazon) Lieferungen an deutsche Endkunden ausgeführt hatte. Ein Verkauf der Ware an Amazon lag nicht vor. Mit der Einlagerung der Waren in die Logistikzentren führte die A-B.V. ein innergemeinschaftliches Verbringen aus. Die nach der Einlagerung getätigten Lieferungen an die inländischen Kunden waren steuerbar und im Rahmen der Versandhandelsregelung in Deutschland steuerpflichtig.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof hielt das Urteil des Finanzgerichts, das die Klage abgewiesen hatte, für zutreffend.
Die A-B.V. hatte Lieferungen an deutsche Endkunden ausgeführt und dafür Amazon als sog. Fulfillment-Dienstleister eingeschaltet. Der Kaufvertrag des Endkunden kam mit der A-B.V. zustande. Auch die übermittelte Rechnung wies die A-B.V. als Verkäuferin aus. Die A-B.V. bevollmächtigte Amazon, mit Wirkung für und gegen sie Kaufverträge abzuschließen.
Bei dem Vertrag mit Amazon handelte es sich um einen Dienstleistungsvertrag, aufgrund dessen Amazon im Namen der A-B.V. Kaufverträge für diese abschloss, während der Versand und das Inkasso durch Amazon in eigenem Namen, aber im Auftrag der A-B.V. erfolgte. Die Leistungen von Amazon bestanden in der Einlagerung und Versendung der Waren an die Kunden und ggf. in der Entgegennahme von Kunden-Rücksendungen.
Vertragspartner der A-B.V. war stets der Endkunde, der lediglich über Amazon die Ware von der A-B.V. erwarb. Dementsprechend wurde auch auf den Internetseiten von Amazon ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Verkauf durch die A-B.V. und nur der Versand durch Amazon erfolgte.
Soweit die A-B.V. Ware aus den Niederlanden in ein deutsches Logistikzentrum von Amazon verbrachte, verwirklichte sie damit ein innergemeinschaftliches Verbringen, das in den Niederlanden steuerfrei war. In Deutschland fand ein innergemeinschaftlicher Erwerb statt, bei dem die A-B.V. zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Das gilt auch, soweit Waren der A-B.V. in ein Amazon Logistikzentrum in einem anderen Mitgliedstaat der EU verbracht wurden.