Klagt ein Erbe vergeblich auf Herausgabe eines vermeintlichen Nachlassgegenstands, gehören die Kosten des Zivilprozesses zu den Nachlassregelungskosten. Diese sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig.
Hintergrund
Der Erblasser E wurde von 2 Miterben beerbt. Die Erben führten einige Zivilprozesse, zum einen gegen eine Bank auf Herausgabe eines E zugeordneten Depots, zum anderen gegen die Stadt wegen Herausgabe einer ihr von E geschenkten Porzellansammlung. Weiterhin klagten sie auf Schadensersatz gegen den Mieter eines Wohngrundstücks, das E zur Hälfte gehörte, wegen verspäteter Räumung. Während die Klage gegen die Bank Erfolg hatte, blieben die Klagen gegen die Stadt und den Mieter erfolglos.
Die Erben beantragten, die Prozesskosten abzuziehen und die Wertpapiere wegen Wertminderung niedriger anzusetzen. Das Finanzamt wies den Antrag zurück, das Finanzgericht wies die anschließende Klage ab.
Entscheidung
Als Nachlassregelungskosten und damit als Nachlassverbindlichkeiten sind Kosten abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Der Begriff der Nachlassregelungskosten umfasst u. a. die Kosten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses sowie alle Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die Erben in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden Güter zu setzen. Demnach können zu den Nachlassregelungskosten auch Kosten zählen, die dem Erben durch die gerichtliche Geltendmachung von zum Nachlass gehörenden Ansprüchen des Erblassers entstehen.
Die Kosten müssen in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen. Ein enger sachlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die Klage dazu dient, den Umfang des Nachlasses zu klären oder die Herausgabe von Nachlassgegenständen von Dritten zu erwirken. Ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht, wenn die Klage unverzüglich nach dem Erbfall, d. h. innerhalb einer angemessenen Prüfungs- und Vorbereitungszeit erhoben wird.
Die Prozesskosten wegen verspäteter Räumung hält der Bundesfinanzhof nicht für abzugsfähig. Bei diesen Kosten handelt es sich nicht um Nachlassregelungskosten, sondern um nicht abzugsfähige Kosten der Nachlassverwertung. Die Klage diente nicht dazu, das Bestehen eines nachlasszugehörigen Anspruchs auf Herausgabe der Immobilie zu klären. Es ging vielmehr um einen Schadensersatzanspruch gegen den Mieter wegen verspäteter Räumung, nachdem die Erben das Grundstück verkauft hatten.
Ausgehend von dem weiten Begriff der Nachlassregelungskosten kommt auch ein Abzug der Prozesskosten betreffend der Herausgabe der Porzellansammlung in Betracht. Das Finanzgericht muss diesbezüglich klären, ob der erforderliche zeitliche Zusammenhang mit dem Erwerb vorliegt. Außerdem ist zu ermitteln, welche der geltend gemachten Kostenbestandteile berücksichtigungsfähig sind. An die Darlegung und den Nachweis stellt der Bundesfinanzhof hohe Anforderungen.