Der Grat zwischen landwirtschaftlichem Vermögen und Betriebsvermögen ist ein schmaler, wie ein Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt. In dem Fall ging es um eine landwirtschaftlich tätige GbR, die die sich für sie ergebende Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tierhaltung in Vieheinheiten auf eine KG übertrug, die wiederum einen Betrieb zur Tierhaltung ohne ausreichende Nutzung eigener landwirtschaftlicher Flächen unterhielt. An beiden Gesellschaften waren jeweils dieselben Gesellschafter beteiligt.
Hintergrund
Die im Jahr 2006 gegründete X-KG betrieb eine Hühnermast. Kommanditisten waren die Eheleute F und M. Persönlich haftender Gesellschafter war Sohn S. Dieser brachte das Grundstück in das Gesamthandsvermögen der KG ein.
Eine nicht für die Hühnermast genutzte Teilfläche von 10.000 qm verpachtet die KG an die Y-GbR, die 1998 durch F und M gegründet worden war und einen landwirtschaftlichen Betrieb unterhielt. F und M stellten die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke und Gebäude der GbR zur Nutzung zur Verfügung. Im Jahr 2006 nahmen sie S als weiteren Gesellschafter der GbR auf. Ab 1.7.2007 überließ die GbR 500 Vieheinheiten an die KG.
Das Finanzamt ging davon aus, dass die KG keine eigenen Flächen landwirtschaftlich nutzte, da die Ackerfläche an die GbR verpachtet und als Stückländerei zu bewerten war. Das Finanzamt wertete im Einheitswertbescheid deshalb den mit dem Hühnermaststall bebauten Grundstücksteil als Grundstücksart „Geschäftsgrundstück“ (Betriebsgrundstück). Das Grundstück wurde der KG zugerechnet.
Die KG beantragte eine fehlerbeseitigende Art- und Wertfortschreibung für den mit dem Stall bebauten Grundstücksteil. Sie war der Ansicht, dass eine Tierhaltungskooperation und damit ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft vorlag. Die Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof folgte der Entscheidung des Finanzgerichts und wies die Revision des Finanzamts zurück. Nach Ansicht der obersten Finanzrichter waren die Voraussetzungen für eine fehlerbeseitigende Art- und Wertfortschreibung erfüllt. Denn die mit dem Hühnermaststall bebaute Grundstücksfläche war dem landwirtschaftlichen Vermögen der KG und nicht dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Die Tierbestände gehörten zur landwirtschaftlichen Nutzung, auch wenn die KG selbst keine bzw. nicht genügend eigene Flächen landwirtschaftlich genutzt hat.
Das Erfordernis, dass alle Gesellschafter Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit selbst bewirtschafteten Flächen sind, war hier gegeben. Denn die Gesellschafter der KG waren zugleich Gesellschafter der landwirtschaftlich tätigen GbR und damit als Mitunternehmer Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Dementsprechend waren auch die Einkünfte den Gesellschaftern zuzurechnen.
Die von der GbR vorgenommene Übertragung der Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tierhaltung in Vieheinheiten auf die KG, die Tierhaltung betreibt, war den Gesellschaftern der GbR, die zugleich Gesellschafter der KG waren, zuzurechnen.
Die von S in die KG eingebrachte und somit zum Gesamthandsvermögen gehörende Ackerfläche, die an die GbR verpachtet wurde, generierte zudem bei der GbR Vieheinheiten, die bei der Übertragung dem Gesellschafter S anteilig zuzurechnen waren.