Übernimmt ein im Rettungsdienst tätiger gemeinnütziger Verein die Abrechnung von Krankentransport und Notfallrettung für fremde Leistungserbringer, liegt insoweit ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Die Umsätze daraus unterliegen der Umsatzsteuer.
Hintergrund
Der Kläger ist als Verband der freien Wohlfahrtspflege und Mitglied eines Wohlfahrtsverbandes als gemeinnützig und mildtätig anerkannt. Mit seinen Einkünften unterliegt er grundsätzlich nicht der Besteuerung. Aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen ihm und dem Landkreis ist er auch als Leistungserbringer im öffentlichen Rettungsdienst tätig. Neben der Abrechnung der eigenen Einsätze führte der Kläger auch die Abrechnungen der Einsätze für 4 andere Leistungserbringer in den Bereichen Rettungsdienst und Krankentransport gegenüber den Kostenträgern durch.
Das Finanzamt wertete den Betrieb der Abrechnungsstelle als eine gesondert zu beurteilende, selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit – mit Ausnahme der Abrechnung eigener Rettungsdienstleistungen. Diese erfüllte die Voraussetzungen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs und war kein Zweckbetrieb. Eine Umsatzsteuerbefreiung für die Leistungen der Abrechnungsstelle für die anderen Leistungserbringer kam deshalb nicht in Betracht.
Entscheidung
Die Klage hatte vor dem Finanzgericht keinen Erfolg. Es entschied, dass das Finanzamt die vom Kläger aus den Abrechnungsleistungen erzielten Einkünfte bzw. Umsätze zu Recht dem Bereich seiner steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe zugeordnet und die „Abrechnungsstelle für fremde Leistungserbringer“ nicht als Zweckbetrieb gewertet hatte.
Mit der Durchführung der Abrechnungsleistungen wurde der Kläger selbstständig, d. h. abgrenzbar von seinen übrigen Tätigkeiten tätig. Ein Zusammenhang mit anderen begünstigten Betätigungen des Klägers war nicht erkennbar. Die „Abrechnungsstelle“ stellte also keinen Zweckbetrieb dar. Denn die Abrechnungsleistungen erfolgten nicht unmittelbar zugunsten der Notfallpatienten. Vielmehr wurden sie für dritte Leistungserbringer erbracht.
Die Abrechnungsleistungen gegenüber dritten Leistungserbringern waren nicht umsatzsteuerfrei. Die Steuerbefreiung umfasst nur die Beförderungen von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet sind. Nur die Abrechnung der eigenen Rettungsdienstleistungen als unselbstständige Nebenleistung war demnach umsatzsteuerfrei.
Auch kamen die Abrechnungsleistungen an andere Leistungserbringer nicht unmittelbar dem begünstigten Personenkreis zugute. Nach der Rechtsprechung ist das Merkmal der Unmittelbarkeit leistungsbezogen, d. h. die Leistung selbst muss demnach dem in der Satzung bezeichneten begünstigten Personenkreis unmittelbar und nicht nur mittelbar zugutekommen. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die Abrechnungsleistungen nicht den Kranken bzw. den Unfallopfern unmittelbar zugutekamen. Insbesondere liegt keine steuerfreie Leistung vor, wenn ein Unternehmer Verwaltungsleistungen für Mitgliedsvereine ausführt.