Bestimmte Tätigkeiten dürfen von einem selbstständigen Buchhalter nicht übernommen werden. Deshalb leistet er unbefugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen, wenn er Umsatzsteuer-Voranmeldungen erstellt.
Hintergrund
Der Kläger war als selbstständiger Buchhalter tätig. Er buchte für den Mandanten M die laufenden Geschäftsvorfälle. Zugleich nutzte er das Buchhaltungsprogramm zur Erstellung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf der Grundlage der gebuchten Geschäftsvorfälle. Die so erstellten Umsatzsteuer-Voranmeldungen übermittelte er nach Zustimmung des M an das Finanzamt.
Das Finanzamt wies den Kläger als Bevollmächtigten zurück, weil er unbefugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen geleistet hatte. Dagegen machte der Kläger geltend, dass die Regelung im Steuerberatungsgesetz, die den dort genannten Personen das Erstellen von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verbietet, in ungerechtfertigter Weise in seine Berufsfreiheit eingriff.
Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage ab und entschied, dass die Hilfeleistung bei der Anfertigung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen nach § 6 Nr. 4 StBerG nicht erlaubt ist.
Zwar ist das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen durch den dort bezeichneten Personenkreis erlaubt. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf die vorliegend streitige Hilfeleistung bei der Erstellung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen kommt jedoch nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung des Klägers war eine Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht nicht geboten, denn die Regelung des § 6 Nr. 4 StBerG war nach Ansicht des Finanzgerichts verfassungsgemäß. Die Vorschrift verstößt auch nicht gegen Europarecht, weshalb keine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof in Betracht kam.