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Warum ein Heimbüro umsatzsteuerlich zeitnah zugeordnet werden muss

Wird ein Raum im Bauplan mit dem Begriff „Arbeiten“ bezeichnet, kann dadurch keine umsatzsteuerrelevante Zuordnung erfolgen. Erfolgt die Mitteilung der Zuordnungsentscheidung an das zuständige Finanzamt erst nach Ablauf der maßgebenden Steuererklärungsfrist, ist dies nicht mehr zeitnah.

Hintergrund

Der Kläger war Einzelunternehmer und betrieb einen Baubetrieb mit 13 Mitarbeitern. Im Jahr 2014 plante er die Errichtung eines Einfamilienhauses. In diesem sollte gemäß dem Grundriss im Erdgeschoss ein Zimmer mit 16,57 qm für das „Arbeiten“ errichtet werden. In seiner Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2015 machte er für die Errichtung dieses Zimmers erstmals anteilige Vorsteuern geltend. In den zuvor eingereichten Voranmeldungen war ein anteiliger Vorsteuerabzug unterblieben.

Da nach Ansicht der Finanzverwaltung in solchen Fällen eine zeitnahe Zuordnung zu erfolgen hat, und zwar bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen ohne Berücksichtigung von Fristverlängerungen, wurde der Vorsteuerabzug nicht anerkannt.

Entscheidung

Bei gemischt genutzten Gegenständen hat der Unternehmer grundsätzlich ein Zuordnungswahlrecht. Die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung bei Anschaffung oder Herstellung des Gegenstands. Dabei ist die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs regelmäßig ein gewichtiges Indiz dafür, die Unterlassung des Vorsteuerabzugs ein ebenso wichtiges Indiz gegen die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen. Die Zuordnung muss allerdings zeitnah erfolgen, d. h. bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen. Für die Abgabe von Steuererklärungen gewährte Fristverlängerungen haben nicht zur Folge, dass auch die Frist zur Dokumentation der Zuordnungsentscheidung verlängert wird.

 

 

Für den vorliegenden Fall bedeutete dies, dass in der Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2015 im September 2016 keine zeitnahe Dokumentation der Zuordnungsentscheidung zu sehen war. Die zuvor erstellten Planungsunterlagen sind keine hinreichende Dokumentation in diesem Sinn. Die Bezeichnung eines Zimmers in dem Grundriss des Erdgeschosses mit „Arbeiten 16,57 qm“ bedeutete nicht automatisch, dass es sich um ein dem Unternehmen zugeordnetes Zimmer handelte. Es könnte sich auch um ein häusliches Arbeitszimmer handeln, das dem privaten Bereich zugeordnet wird.