Die von beiden Ehegatten getragenen Vorsorgeaufwendungen werden zusammengerechnet und hälftig verteilt, wenn die Ehegatten die Einzelveranlagung und den hälftigen Abzug von Sonderausgaben beantragen. Erst danach wird getrennt für jeden Ehegatten die Höchstbetragsberechnung und Günstigerprüfung durchgeführt.
Hintergrund
Die Ehefrau A beantragte für das Jahr 2013 die Einzelveranlagung. Übereinstimmend mit ihrem Ehemann B beantragte sie außerdem, die Sonderausgaben hälftig aufzuteilen.
Das Finanzamt berücksichtigte den Höchstbetrag der Vorsorgeaufwendungen nach der für A günstigeren Regelung zuzüglich des Erhöhungsbetrags (Günstigerprüfung mit Erhöhungsbetrag). Hierzu ermittelte das Finanzamt Vorwegabzug, Grundhöchstbetrag, hälftigen Höchstbetrag und Erhöhungsbetrag, indem es bei beiden Ehegatten zunächst die Vorsorgeaufwendungen ansetzte, welche A und B jeweils getragen hatten. Anschließend berechnete es die Summe der beiden Abzugsbeträge und verteilte diese hälftig auf die Ehegatten. Abgezogen wurde bei A letztlich die Hälfte aus dem Ergebnis ihrer Höchstbetragsberechnung zuzüglich der Hälfte der Höchstbetragsberechnung des B (2.981 EUR).
A war dagegen der Ansicht, dass die Aufwendungen und nicht die Abzugsbeträge hälftig aufzuteilen sind. Zunächst sind die Aufwendungen zu addieren und den Ehegatten zur Hälfte zuzuordnen. Erst im Anschluss daran ist bei jedem Ehegatten die Günstigerprüfung durchzuführen. Mit den so auf beide Ehegatten hälftig aufgeteilten Sonderausgaben kam A auf einen abziehbaren Betrag von 4.557 EUR.
Das Finanzgericht sah das genauso wie die Kläger und gab der Klage statt.
Entscheidung
Die Revision des Finanzamts hatte keinen Erfolg. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden sie jeweils zur Hälfte abgezogen. Der Bundesfinanzhof kam wie das Finanzgericht zu dem Ergebnis, dass die Vorsorgeaufwendungen beider Ehegatten vor der Günstigerprüfung den jeweiligen Ehegatten hälftig zuzurechnen sind und dass erst im Anschluss daran die Günstigerprüfung bei jedem Ehegatten getrennt durchzuführen ist. Das gilt unabhängig davon, wer die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat.
Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift. Denn das Wort „sie“ in § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG bezieht sich auf die in Satz 1 genannten Aufwendungen und nicht auf die Sonderausgaben oder Abzugsbeträge. Bestätigt wird dies auch durch die ebenfalls in § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG in Bezug genommenen außergewöhnlichen Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Denn auch hier ist eine Aufteilung der Aufwendungen vorzunehmen. Wenn § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG den hälftigen Abzug von außergewöhnlichen Belastungen regelt, bedeutet das, dass die Aufwendungen, die ein Ehegatte getragen hat, beim anderen zur Hälfte anzusetzen sind. Erst nach der Aufteilung wird unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung der abziehbare Betrag ermittelt.
Entsprechendes gilt für die Steuerermäßigungen nach § 35a EStG. Abziehbar sind hier die Aufwendungen, die zur Steuerermäßigung führen. Sie sind bei Antragstellung hälftig auf die Ehegatten aufzuteilen.
Durch die hälftige Aufteilung der Aufwendungen erübrigt sich die Prüfung, wer von beiden Ehegatten die jeweilige Belastung wirtschaftlich getragen hat.