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Welche Informationen muss die Finanzverwaltung an den Steuerpflichtigen herausgeben?

Nach der Datenschutz-Grundverordnung besteht ein Anspruch auf Auskunft über die im Rahmen einer Betriebsprüfung erhobenen personenbezogenen Daten. Das gilt jedoch nicht für Daten, die die Finanzverwaltung selbst generiert hat.

Hintergrund

Die Klägerin ist eine GmbH. Das Finanzamt führte bei ihr für die Jahre 2011 bis 2013 eine steuerliche Außenprüfung durch. Nachdem diese abgeschlossen war, ordnete das Finanzamt eine weitere Außenprüfung für die anschließenden Veranlagungszeiträume an. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrem Einspruch. Zudem beantragte sie Einsicht in die Akten, was das Finanzamt jedoch ablehnte.

Schließlich beantragte die Klägerin aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung und der Regelungen in der Abgabenordnung Auskunft über alle Daten, die im Rahmen der vorherigen Betriebsprüfung erhoben und anderweitig durch die Finanzverwaltung generiert wurden. Dies bezog sich vor allem auf Daten, die die Finanzverwaltung geschätzt hatte.

Das Finanzamt lehnte dies ebenfalls ab und verweigerte auch die Übersendung der Unterlagen.

Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte nur zum Teil Erfolg. Die Richter entschieden, dass ein Anspruch darauf besteht, Kopien der personenbezogenen Daten, die in der Betriebsprüfung erhoben worden sind, zur Verfügung zu stellen. Dieser Anspruch auf Übersendung der Kopien ergab sich aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO, der direkte Geltung in den Mitgliedsstaaten der EU habe und auch für juristische Personen anzuwenden ist. Nach dieser Bestimmung war der Anspruch nur dann ausgeschlossen, wenn die berechtigten Interessen Dritter durch die Auskunft betroffen waren. Dies war hier aber hinsichtlich der personenbezogenen Daten der GmbH nicht einschlägig. Auch würden sich aus der Abgabenordnung keine Einschränkungen ergeben. Insbesondere gefährdete die Übersendung nicht die Arbeit der Finanzbehörden.

Hingegen bestand kein Anspruch auf Übersendung solcher Unterlagen und Daten, die die Finanzverwaltung selbst geschaffen hatte. Schlussfolgerungen aus vorhandenen Daten stellten keine Verarbeitung dar und unterfielen deshalb nicht dem Auskunftsrecht.