Wird im Jahr der Investition der Abzug von 40 % der Anschaffungskosten vorgenommen, nicht aber der in einem Vorjahr abgezogene Investitionsabzugsbetrag außerbilanziell hinzugerechnet, kann der Investitionsabzugsbetrag nachträglich im Jahr seines Abzugs rückgängig gemacht werden.
Hintergrund
X machte in seiner Gewinnermittlung für das Jahr 2008 einen außerbilanziellen Investitionsabzugsbetrag von 12.491 EUR geltend. Die anzuschaffenden bzw. herzustellenden Wirtschaftsgüter und die voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gab er nicht an.
Im Jahr 2009 erwarb X einen Pkw, ein Aquarium und einen Drucker und minderte die Anschaffungskosten innerbilanziell um jeweils 40 %. Dies entsprach in der Summe dem im Jahr 2008 geltend gemachten Investitionsabzugsbetrag. Die außerbilanzielle Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags unterblieb. Das Finanzamt veranlagte jeweils erklärungsgemäß und ohne Vorbehalt der Nachprüfung. Die Bescheide wurden bestandskräftig.
Nachdem das Finanzamt den Fehler bemerkt hatte, erließ es geänderte Einkommensteuer- und Gewerbesteuer-Messbescheide, in denen es den Gewinn um 12.491 EUR erhöhte. Die Änderungsbescheide waren auf § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG bzw. § 35b Abs. 1 GewStG gestützt.
Das Finanzgericht wies die Klage ab.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof wies die Revision des X zurück und entschied, dass das Finanzamt die Änderung des Einkommensteuer-Bescheids vornehmen durfte. Der Wortlaut war nach Ansicht der Richter erfüllt und es waren keine Gesichtspunkte erkennbar, die für eine einschränkende Auslegung sprechen könnten.
X nahm für das Jahr 2008 einen Investitionsabzugsbetrag vor, den er aber bis zum Ende des Jahres 2011 nicht hinzurechnete. Es war auch ausgeschlossen, dass diese Hinzurechnung künftig noch vorgenommen werden wird. Denn die Einkommensteuer-Veranlagung für das Jahr der Investition (2009) konnte nicht mehr geändert werden kann. Weitere Voraussetzungen für eine Änderung der Veranlagung des Abzugsjahres (2008) sieht der Wortlaut der maßgebenden Vorschriften nicht vor. Festsetzungsverjährung war ebenfalls noch nicht eingetreten.
Weiterhin hätte der Investitionsabzugsbetrag im Jahr 2008 nicht hätte vorgenommen werden dürfen, weil X die begünstigten Wirtschaftsgüter nicht ihrer Funktion nach benannt hatte.