Um das Grundbuch nach dem Tod eines GbR-Gesellschafters berichtigen zu lassen, reicht neben den Nachweisen zur Erbfolge die Vorlage des privatschriftlichen Gesellschaftsvertrags aus.
Hintergrund
Eine GbR war Eigentümerin eines Grundstücks und als solche in das Grundbuch eingetragen, ebenso wie ihre 5 Gesellschafter. Der Gesellschaftsvertrag der GbR sah vor, dass beim Tod eines Gesellschafters die GbR fortbestehen sollte. Die Erben bzw. Vermächtnisnehmer des verstorbenen Gesellschafters sollten ein Recht zum Eintritt in die GbR haben. Als einer der Gesellschafter starb, sollte das Grundbuch berichtigt werden. Den hierauf gerichteten Antrag eines Erben wies das Grundbuchamt zurück, weil aus seiner Sicht nicht alle erforderlichen Bewilligungen und Nachweise in der grundbuchrechtlich erforderlichen notariellen Form vorlagen.
Entscheidung
Die Beschwerde des Erben gegen die Entscheidung des Grundbuchamts hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht entschied, dass die vorgelegten Unterlagen und insbesondere der GbR-Gesellschaftsvertrag in Schriftform ausreichten.
Ist eine GbR als Eigentümerin eines Grundstücks in das Grundbuch eingetragen, muss das Grundbuch berichtigt werden, wenn sich der Gesellschafterbestand ändert. Die Grundbuchberichtigung kann dabei entweder über die sog. Bewilligungsberichtigung oder über den sog. Unrichtigkeitsnachweis erreicht werden.
Bei der Bewilligungsberichtigung müssen alle verbliebenen Gesellschafter und alle Rechtsnachfolger in den Gesellschaftsanteil die Umschreibung des Grundbuchs bewilligen – und zwar in notariell beglaubigter Form. Außerdem muss die Unrichtigkeit des Grundbuchs schlüssig dargelegt werden. Hierfür müssen dem Grundbuchamt nicht nur die Sterbeurkunde, der Erbschein und/oder ein öffentliches Testament vorgelegt werden, sondern auch der Gesellschaftsvertrag, wobei für letzteren die Vorlage in einfacher Schriftform ausreicht.
Die Grundbuchberichtigung durch Unrichtigkeitsnachweis erfordert nicht die Mitwirkung aller Gesellschafter. Allerdings muss die Unrichtigkeit des Grundbuchs in diesem Fall nicht nur schlüssig dargelegt, sondern in einem formalisierten Verfahren lückenlos nachgewiesen werden. Alle Tatsachen, die die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachweisen, müssen dazu grundsätzlich durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Für den Gesellschaftsvertrag gelten jedoch Erleichterungen: die Vorlage des Gesellschaftsvertrags in einfacher Schriftform reicht auch hier aus. Für den Nachweis über die Erbfolge bleibt daneben der Nachweis in öffentlicher Form, d. h. durch Vorlage von Sterbeurkunde, Erbschein bzw. öffentlichem Testament, erforderlich.