Aktuelles

Rechtsanwalt als externer Datenschutzbeauftragter: Selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit?

Ein externer Datenschutzbeauftragter übt keine selbstständige Tätigkeit aus, da kein Katalogberuf oder ähnlicher Beruf und auch keine sonstige selbstständige Tätigkeit vorliegt. Das gilt auch dann, wenn er zugleich als Rechtsanwalt tätig ist.

Hintergrund

R ist im Bereich des IT-Rechts als selbstständiger Rechtsanwalt tätig. Neben der anwaltlichen Tätigkeit arbeitete er als externer Datenschutzbeauftragter für verschiedene Unternehmen und trug dort zum Aufbau und zur Vervollständigung der Datenschutzorganisation unter Berücksichtigung des Bundesdatenschutzgesetzes bei.

Das Finanzamt sah die Tätigkeit als gewerblich an. Da der durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelte Gewinn über der Gewinngrenze lag, forderte das Finanzamt R auf, für den Gewerbebetrieb des Datenschutzbeauftragten Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen. Dem folgte das Finanzgericht und wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies die Revision zurück und entschied, dass ein externer Datenschutzbeauftragter keinen Katalogberuf oder eine diesem ähnliche Tätigkeit ausübte. Auch die Voraussetzungen einer begünstigten sonstigen Tätigkeit waren nicht erfüllt.

Eine Tätigkeit als Rechtsanwalt liegt nur vor, wenn die ausgeübte Tätigkeit berufstypisch ist. Dazu muss sie für diesen Katalogberuf charakterisierend und ihm vorbehalten sein. Das war bei einem externen Datenschutzbeauftragten nicht der Fall.

Die Tätigkeit des R war – auch wenn sie im Schwerpunkt rechtsberatend war – nicht für den Beruf des Rechtsanwalts berufstypisch. Insbesondere war sie dem Anwaltsberuf nicht vorbehalten. Vielmehr übte R insoweit einen eigenständigen – von seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt abzugrenzenden – Beruf aus. Denn seine Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter erforderte keine spezifische akademische Ausbildung wie die des Rechtsanwalts.

Auch lag keine sonstige selbstständige Arbeit vor. Denn die Tätigkeit des R war nicht berufsbildtypisch durch eine selbstständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt, sondern im Schwerpunkt beratender Natur.