Auch wenn der Insolvenzverwalter in Bezug auf den Firmenwert das Verwertungsrecht hat: Er darf keine Mitgliedschaftsrechte ausüben, um den Geschäftsbetrieb leichter verwerten zu können.
Hintergrund
Der Insolvenzverwalter veräußerte im Insolvenzverfahren den Geschäftsbetrieb der insolventen Aktiengesellschaft einschließlich deren Namen (Firma). Mit Verweis auf seine Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis als Insolvenzverwalter nahm er eine Umfirmierung der Aktiengesellschaft vor und meldete diese beim Handelsregister zur Eintragung an. Das Registergericht wies die Anmeldung zurück. Daraufhin legte der Insolvenzverwalter Beschwerde ein, die ebenfalls erfolglos blieb.
Entscheidung
Der Bundesgerichtshof wies auch die Rechtsbeschwerde zurück und entschied, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters nicht die Ermächtigung umfasst, die Satzung hinsichtlich der Firma zu ändern oder eine Firmenänderung außerhalb der Satzung herbeizuführen. Zwar stand dem Insolvenzverwalter das Recht zu, den Firmenwert und damit die Firma als Teil des Vermögens der insolventen Aktiengesellschaft zu veräußern. Dies konnte auch die Notwendigkeit zur Änderung der Firma begründen. Eine solche Firmenänderung durfte jedoch nur durch Satzungsänderung herbeigeführt werden und eine solche bedurfte eines Beschlusses der Hauptversammlung. Das gilt auch im Insolvenzverfahren.
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ging zwar die allgemeine Verwertungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über und der Insolvenzverwalter vertritt die insolvente Gesellschaft in sämtlichen Angelegenheiten, die das Vermögen der insolventen Gesellschaft betreffen. Soweit jedoch unmittelbar die Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter und damit der innergesellschaftliche Bereich betroffen waren, kam dem Insolvenzverwalter keine Handlungsbefugnis zu.