Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit sind umsatzsteuerpflichtig. Eine Steuerbefreiung nach Unionsrecht kommt nicht infrage.
Hintergrund
Der Kläger A betrieb als Automatenaufsteller an verschiedenen Orten Geldspielautomaten, darunter auch in der eigenen Spielhalle. Ihm verblieb für die Bereitstellung der Automaten wegen der Zufallsabhängigkeit des Spielverlaufs zwar nicht spielbezogen, aber zeitbezogen ein durchschnittlicher Gewinn.
Das Finanzamt sah die Umsätze aus dem Betrieb der Automaten nur bis 5.5.2006 als umsatzsteuerfrei an und ließ die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge nicht zum Abzug zu. Für die Zeit danach bejahte es die Umsatzsteuerpflicht mit den Folgewirkungen. Denn aufgrund der gesetzlichen Änderung, wonach auch die Umsätze öffentlicher Spielbanken umsatzsteuerpflichtig sind, war Glücksspiel mit Gewinnmöglichkeit grundsätzlich als steuerpflichtig zu behandeln. Dabei zog das Finanzamt die nach Ablauf eines gewissen Zeitraumes erzielten Netto-Kasseneinnahmen als Bemessungsgrundlage heran. Dem folgte das Finanzgericht und wies die Klage ab.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof folgte dem Urteil des Finanzgerichts und wies die Revision des Klägers zurück. Die Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit waren steuerbar und steuerpflichtig.
Die Veranstaltung von Glücksspielen ist grundsätzlich eine steuerbare Dienstleistung. Es liegt eine entgeltliche Leistung vor, die u. a. in der Bereitstellung der Automaten und der Gewährung einer Gewinnmöglichkeit besteht. Die Ungewissheit in Bezug auf den Gewinn schließt das Vorliegen eines Umsatzes nicht aus, sondern ist ein wesentlicher Bestandteil der von den Benutzern angestrebten Unterhaltung. Der Aufsteller räumt dem Spieler eine Gewinnchance ein und nimmt im Gegenzug dafür das Risiko hin, den Gewinn auszahlen zu müssen.
Trotz der Zufallsabhängigkeit fällt das Entgelt, also die Netto-Kasseneinnahmen aus den Spielen aller Spieler, in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer. Denn die Automaten sind so konstruiert, dass sie dem Betreiber einen vorhersehbaren Ertrag verschaffen. Er weiß genau mit welchem Ertrag er rechnen kann. Seine Einnahmen sind daher weniger als Gewinne anzusehen, sondern als eine Gebühr für seine Dienstleistung. Der Teil der Summe der Spieleinsätze, der den an die Spieler ausgezahlten Gewinnen entspricht, gehört deshalb nicht zur Besteuerungsgrundlage.
Ab dem 6.5.2006 wurde die Steuerbefreiung der Umsätze öffentlicher Spielbanken gestrichen. Da die Umsätze der öffentlichen Spielbanken nunmehr umsatzsteuerpflichtig sind, greift die Berufung auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung nicht. Die deutsche Regelung im Umsatzsteuergesetz ist mit dem Unionsrecht vereinbar.