Wird ein Taxi zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, ist eine Privatnutzung nach der 1 %-Regelung zu erfassen. Das gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass keine private Nutzung stattfindet, etwa weil ausreichend weitere Pkw für die Privatnutzung zur Verfügung stehen.
Hintergrund
Der Kläger war Betreiber eines Taxiunternehmens. Aus diesem Grunde hatte der Kläger einen ihm gehörenden Pkw in seinem Betriebsvermögen. Das Finanzamt setzte Umsätze für die private Pkw-Nutzung nach der sogenannten 1 %-Methode an. Der Kläger war jedoch der Ansicht, dass eine Versteuerung nach der 1 %-Methode in seinem Fall nicht gegeben war. Er hatte neben seinem betrieblichen Pkw noch 2 weitere Fahrzeuge, die sowohl ihm als auch seiner Lebensgefährtin gehörten und ausschließlich für den privaten Gebrauch genutzt wurden. Demgegenüber verwendete er den betrieblichen Pkw ausschließlich für betriebliche Zwecke. Darüber hinaus handelte es sich bei dem betrieblichen Pkw um einen Kleintransporter, der an die betrieblichen Anforderungen des Klägers angepasst wurde und somit als Großraumtaxi für 8 Personen fungierte und daher ohnehin für den Privatgebrauch des Klägers völlig überdimensioniert sei.
Entscheidung
Die Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg. Zur Begründung führten die Richter aus: Für Fahrzeuge, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden, ist für jeden Kalendermonat grundsätzlich 1 % des inländischen Listenpreises zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung im Zeitpunkt der Erstzulassung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen, wenn eine private Nutzung stattgefunden hat. Grundsätzlich spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass betriebliche Fahrzeuge, die für private Zwecke allgemein zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt werden.
Insbesondere bei Taxen ist typischerweise eine private Nutzung möglich. Anderes gilt, wenn entweder das Fahrzeug typischerweise nicht zum privaten Gebrauch geeignet ist oder der Beweis des ersten Anscheins durch Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert wurde.
Das Finanzgericht ist der Auffassung, dass im vorliegenden Fall der Beweis des ersten Anscheins ausreichend widerlegt wurde. Zwar stellt ein Taxi grundsätzlich ein Fortbewegungsmittel dar, das durchaus auch für private Zwecke genutzt werden kann. Jedoch legte der Kläger und vor allem die Lebensgefährtin des Klägers glaubhaft und überzeugend die Nutzung der Pkw dar. Daraus ergab sich insbesondere, dass neben dem betrieblichen Pkw noch 3 weitere Pkw zur privaten Benutzung dauerhaft zur Verfügung standen. Darüber hinaus wurden die Urlaube entweder mit dem Wohnmobil oder per Flugreise durchgeführt.
Das Gericht kam deshalb zu dem Ergebnis, dass der Beweis des ersten Anscheins nachhaltig erschüttert wurde.