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EU-Parlament: Abzugsverbot für Wahlkampfkosten eines erfolglosen Bewerbers

Wahlkampfkosten, die im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat im Europäischen Parlament entstehen, können nicht als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften geltend gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn der Wahlkampf ohne Erfolg war.

Hintergrund

A nahm an der Wahl zum Europäischen Parlament teil. Da ihr Listenplatz nach dem Wahlergebnis nicht für ein Mandat ausreichte, erhielt sie die Position eines Nachrückers für den Fall des Ausscheidens eines der gewählten Abgeordneten ihrer Partei.

A machte für 2014 die ihr im Zusammenhang mit der erfolglosen Kandidatur entstandenen Aufwendungen in Höhe von rund 7.000 EUR als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften geltend.

Das Finanzamt und auch das Finanzgericht lehnten den Werbungskosten-Abzug unter Hinweis auf das gesetzliche Abzugsverbot ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof schloss sich dem Finanzamt und Finanzgericht an und entschied, dass die Wahlkampfkosten für ein Mandat im Europaparlament nicht abziehbar waren.

Die im Zusammenhang mit der Wahl zum Europäischen Parlament sowie zur Erlangung des Nachrücker-Status geltend gemachten Aufwendungen waren Wahlkampfkosten und damit vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen.

Das Gesetz untersagt den Werbungskosten-Abzug von Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, im Europäischen Parlament oder in einem Landesparlament. Das gilt nach dem Wortsinn der Vorschrift unabhängig davon, ob die Kandidatur erfolgreich oder erfolglos war. Für das Abzugsverbot auch bei erfolgloser Kandidatur sprechen außer dem Wortlaut die Regelungsabsicht und die Normvorstellungen des Gesetzgebers. Denn wegen der je nach Einkommenshöhe unterschiedlichen steuerlichen Auswirkung könnte die Berücksichtigung gegen den Grundsatz der Chancengleichheit aller Wahlbewerber verstoßen.

Unter Wahlkampfkosten sind sämtliche Aufwendungen zu verstehen, die zur Erlangung oder Wiedererlangung eines Mandats gemacht werden. Da ein Kandidat bereits bei Aufstellung und Einreichung des Wahlvorschlags als möglicher Listennachfolger feststeht, betrifft der Wahlkampf auch den Nachrücker-Status.