Wird eine Schenkung verspätet angezeigt, liegt eine Hinterziehung der Schenkungsteuer durch Unterlassen vor. Der Lauf der Hinterziehungszinsen beginnt hier zu dem Zeitpunkt, zu dem das Finanzamt bei ordnungsgemäßer Anzeige und Abgabe der Steuererklärung die Steuer festgesetzt hätte.
Hintergrund
Die Klägerin A reichte im Jahr 2010 eine Selbstanzeige beim Finanzamt ein. Mit dieser erklärte sie 2 empfangene Schenkungen v. 19.12.2007 und v. 17.7.2008 nach. Im Jahr 2013 erließ das Finanzamt entsprechende Schenkungsteuerbescheide und setzte Hinterziehungszinsen wegen hinterzogener Schenkungsteuer fest. Beginn des Zinslaufs war zunächst 6 Monate nach dem Stichtag der Schenkungen. Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage.
Im Klageverfahren ermittelte das Finanzamt anhand eines internen Controlling-Berichts eine Bearbeitungsdauer von Schenkungsteuer-Festsetzungen im Jahr 2008 von durchschnittlich 7,1 Monaten. Daraufhin änderte das Finanzamt den Beginn des Zinslaufs auf 11 Monate nach dem jeweiligen Stichtag. Dabei ging es von der Anzeigefrist von 3 Monaten sowie einer auf 8 Monate aufgerundeten Bearbeitungszeit aus. Das Finanzgericht entschied, dass noch die Frist zur Abgabe der Steuererklärung hinzugerechnet werden muss, sodass der Zinslauf einen weiteren Monat später beginnt.
Entscheidung
Mit Eintritt der Verkürzung, also mit der Tatvollendung beginnt der Lauf der Hinterziehungszinsen. Bei einer Steuer, die wie die Schenkungsteuer nicht kontinuierlich abschnittsbezogen nach Veranlagungszeiträumen, sondern anlassbezogen festgesetzt wird, kann nicht festgestellt werden, wann die Bearbeitung der Steuererklärungen und Steuerfestsetzungen im Wesentlichen abgeschlossen ist. Für den Eintritt der Steuerverkürzung ist daher bei der Schenkungsteuer als stichtagsbezogener Steuer der Zeitpunkt maßgebend, zu dem das Finanzamt bei ordnungsgemäßer Anzeige und Abgabe der Steuererklärung die Steuer im konkreten Einzelfall festgesetzt hätte. Dabei kann der Zeitpunkt für den Beginn des Zinslaufs unter Berücksichtigung der beim zuständigen Finanzamt durchschnittlichen Bearbeitungszeit für Schenkungsteuer-Erklärungen bestimmt werden.
Auf die tatsächliche Dauer der Festsetzung der hinterzogenen Schenkungsteuer kann bei einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen nicht abgestellt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn sich die Festsetzung durch steuerstrafrechtliche Untersuchungen oder andere hinterziehungsbedingte Umstände verzögert.
Hiervon ausgehend hat das Finanzamt im Anschluss an die Entscheidung des Finanzgerichts den Beginn des Zinslaufs bei beiden Schenkungen jedenfalls nicht auf ein zu frühes Datum festgelegt.