Erwirbt ein Verpächter eines ruhenden land- und forstwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs ein verpachtetes landwirtschaftliches Grundstück, kann dieses dem notwendigen Betriebsvermögen des Verpachtungsbetriebs zugeordnet werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn es innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in das bestehende Pachtverhältnis des landwirtschaftlichen Betriebs einbezogen wird.
Hintergrund
A war seit 1996 Inhaberin eines ruhenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Ihr Ehemann E unterhielt einen Gewerbebetrieb. Im Jahr 1996 erwarb A Grundstücke zum Kaufpreis von 31.000 DM. Die Grundstücke waren an den Landwirt B verpachtet. B gab sie nach Kündigung des Pachtverhältnisses im Mai 1996 frei. Sie wurden fortan von E für dessen Betrieb genutzt. A verpachtete die Grundstücke ab Mai 1999 an den benachbarten Landwirt R. Ende 2008 kündigte A das Pachtverhältnis.
Im Jahr 2008 verkaufte A die Grundstücke für 850.000 EUR. Einen Veräußerungsgewinn erfasste sie bei ihren Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nicht, da sie die Grundstücke ihrem Privatvermögen zuordnete.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Grundstücke mit dem Erwerb 1996, spätestens im Mai 1999 mit der Verpachtung an R in das Betriebsvermögen des Verpachtungsbetriebs eingelegt worden waren. Es setzte einen Veräußerungsgewinn von 800.361 EUR an.
Das Finanzgericht gab der Klage statt und entschied, dass die Grundstücke weder dem notwendigen noch dem gewillkürten Betriebsvermögen des Verpachtungsbetriebs, sondern dem Privatvermögen der A zuzuordnen waren.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof schloss sich der Auffassung des Finanzgerichts an. Der Gewinn aus der Veräußerung der Grundstücke war wegen fehlender Zuordnung zum notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen des landwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs nicht bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen. Auch kam wegen Veräußerung außerhalb der 10-Jahresfrist keine Besteuerung als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Betracht. Zur Begründung führten die Richter weiter aus:
Ein Wirtschaftsgut gehört zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn es objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt ist. Das Wirtschaftsgut muss auf den Betriebsablauf bezogen und ihm zu dienen bestimmt sein. Die Bestimmung erfordert eine endgültige Funktionszuweisung. Dafür genügt die abschließende Bestimmung, dass das Wirtschaftsgut in Zukunft betrieblich genutzt wird.
Wirtschaftsgüter, die der Verpächter für seinen verpachteten landwirtschaftlichen Betrieb neu anschafft und dem Pächter zur Nutzung im Rahmen des Pachtverhältnisses überlässt, gehören zum notwendigen Betriebsvermögen des verpachteten Betriebs. Eine vom Verpächter hinzugekaufte Nutzfläche wird somit nur dann notwendiges Betriebsvermögen, wenn sie in das bestehende Pachtverhältnis einbezogen wird. Ist sie beim Erwerb noch an einen fremden Landwirt verpachtet, ist notwendiges Betriebsvermögen nur gegeben, wenn das Grundstück geeignet und endgültig dazu bestimmt ist, dem verpachteten Betrieb auf Dauer zu dienen. Außerdem muss eine Bewirtschaftung durch den Pächter des Betriebs in einem überschaubaren Zeitraum – das sind 12 Monate – möglich sein. Für die Zuordnung zum Betriebsvermögen kommt es darauf an, ob der Betriebsinhaber eine entsprechende Zweckbestimmung getroffen hat. Davon ist bei einem Verpachtungsbetrieb nur auszugehen, wenn das Grundstück in das bestehende Pachtverhältnis einbezogen wird. Im vorliegenden Fall waren die Grundstücke jedoch nicht in die bestehenden Pachtverhältnisse einbezogen worden. Denn die Pächter B und R waren nicht Pächter eines der übrigen landwirtschaftlichen Grundstücke des Verpachtungsbetriebs.
Erwirbt der Verpächter an Dritte verpachtete Grundstücke, die von vornherein nicht zur Verpachtung an den Pächter des Verpachtungsbetriebs vorgesehen sind, kann er die hinzuerworbenen Grundstücke dem gewillkürten Betriebsvermögen zuordnen, da deren Eignung, den Betrieb dem Grunde nach zu fördern, regelmäßig zu bejahen ist. Für die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen ist allerdings die klare und eindeutige Bekundung des Zuordnungswillens erforderlich. Daran fehlte es hier. Denn A wollte die Grundstücke weiterhin für die Erweiterung des Gewerbebetriebs des E nutzen. Sie verkaufte die Grundstücke erst, als eine Nutzung für E nicht mehr in Betracht kam. Schließlich hatte sie die Grundstücke auch nicht in das Anlageverzeichnis des Verpachtungsbetriebs aufgenommen.