Ein Kapitalanleger erzielt sonstige Einkünfte aus Leistungen, wenn er seine Edelmetallbestände zeitweise auf Banken überträgt und zu einem von vornherein festgelegten Rückkaufpreis zurück erwirbt. Für die Umrechnung gilt der Zeitpunkt der Veräußerung.
Hintergrund
Der Kläger verfügte im Privatvermögen über Edelmetallbestände auf Metallkonten bei Schweizerischen Banken. Die Konten wurden in US-Dollar geführt. In den Jahren 2003 bis 2005 übertrug der Kläger bestimmte Teilmengen seiner Bestände an die Banken und erhielt dafür einen festgelegten Verkaufspreis ausgezahlt. Zeitgleich war vereinbart worden, dass der Kläger die Teilbestände zu einem bestimmten Zeitpunkt, und zwar wenige Monate nach dem Verkauf, zu einem festgelegten Rückkaufpreis zurückerwirbt (Termingeschäft). Verkauf und Rückkauf wurden buchungstechnisch auf den Metallkonten abgewickelt, sodass in US-Dollar abgerechnet wurde. Der Rückkaufpreis lag in den allermeisten Fällen unter dem Verkaufspreis, sodass der Kläger mit seinen Geschäften Erträge erwirtschaftete.
Das Finanzamt war der Meinung, dass zur Ermittlung der Erträge bei jeder Veräußerung und bei jedem Wiederankauf eine Umrechnung von US-Dollar in EUR zu erfolgen hat. So wirkten sich Wechselkursschwankungen auf die Erträge aus.
Entscheidung
Das Finanzgericht entschied, dass die Erträge aus den Edelmetall-Pensionsgeschäften sonstige Einkünfte aus Leistungen darstellten. Das Entgelt bestand in der positiven Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Rückkaufpreis. Es wurde für eine vom Pensionsgeber, dem Kläger, erbrachte Leistung gezahlt – und zwar für die zeitlich befristete Überlassung der Edelmetallbestände an den Pensionsnehmer, also die Bank. Im Gegensatz zum Finanzamt kam das Finanzgericht jedoch zu dem Ergebnis, dass nicht jeder Verkauf und Rückkauf separat von US-Dollar in EUR umgerechnet werden musste. Vielmehr musste die positive Differenz zwischen Verkaufspreis und Rückkaufpreis allein zum Zeitpunkt der Veräußerung ermittelt und umgerechnet werden.