Werden durch Schenkung GmbH-Anteile erworben, stellt sich die Frage, ob die Begünstigung für Betriebsvermögen und die 90 %-Regelung zur Anwendung kommt. Dazu hat das Finanzgericht Münster Stellung bezogen.
Hintergrund
Die Antragstellerin erwarb im Wege der Schenkung von ihrem Vater alle Anteile an einer GmbH. Auf Anforderung des Antragsgegners stellte das Finanzamt den Wert des Anteils für die GmbH, die Summe der gemeinen Werte der Finanzmittel, der jungen Finanzmittel, des Verwaltungsvermögens und des jungen Verwaltungsvermögens sowie der Schulden gesondert und einheitlich fest. Den Wert der übertragenen Anteile stellte das Finanzamt entsprechend der abgegebenen Steuererklärung fest. Die Begünstigungen für Betriebsvermögen wurden nach Prüfung der 90 %-Grenze nicht gewährt.
Die Antragstellerin legte Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Sie hatte die Gewährung eines Verschonungsabschlags in Höhe von 100 % beantragt, der jedoch abgelehnt worden war. Sie hielt § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG für verfassungswidrig, jedenfalls insoweit, als dass dort die Schuldenverrechnung von der Berechnung der 90 %-Grenze ausgenommen wird.
Entscheidung
Nach Ansicht des Finanzgerichts war der Antrag zulässig und begründet. Demnach ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei Gericht nur zulässig, wenn die Behörde einen solchen Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Diese Zugangsvoraussetzungen lagen hier vor. Hierbei konnten auch verfassungsrechtliche Zweifel an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zu Grunde liegenden Norm ernstliche Zweifel i. S. v. § 69 Abs. 2 und 3 FGO sein.
Allerdings ist bei der Annahme verfassungsrechtlicher Zweifel weiter Voraussetzung, dass ein besonderes, berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorliegt.
Das Gericht hatte ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Schenkungsteuerbescheids. Denn die gesetzliche Regelung führte zu einem wirtschaftlich nicht nachvollziehbaren Ergebnis. Insoweit war auch zweifelhaft, ob dieses Ergebnis durch den Gesetzeszweck, der darin besteht, Missbrauch zu verhindern, gedeckt wird. Es bleibt dem Hauptsacheverfahren die Entscheidung der Frage vorbehalten, ob eine Auslegung von § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG erfolgen muss.