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Tickets im Fernverkehr: Gilt der Rabattfreibetrag?

Der Rabattfreibetrag gilt grundsätzlich für alle Fahrvergünstigungen, die die DB AG aktiven und ehemaligen Arbeitnehmern gewährt. Dies gilt auch, wenn die unentgeltlich oder verbilligt gewährten Freifahrtscheine fremden Bahnkunden nicht angeboten werden, weil es dafür besondere Nutzungsbestimmungen gibt.

Hintergrund

A ist Ruhestandsbeamter des Bundeseisenbahnvermögens. Neben seinen Versorgungsbezügen erhielt er geldwerte Vorteile in Form von Freifahrtscheinen im Fern- und Nahverkehr. Die Tickets wurden von der DB AG bzw. deren Konzerngesellschaften gewährt, bei denen A während seiner aktiven Dienstzeit eingesetzt war.

Für die Tickets galten besondere Nutzungsbedingungen, wie z. B. Streckenunabhängigkeit, Zuzahlungen und Sperrzeiten im Fernverkehr, Entfernungsbegrenzung im Nahverkehr. Den Sachbezugswert setzte das Bundeseisenbahnvermögen mit 1.746,08 EUR an.

A beantragte, diesen geldwerten Vorteil um den Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 EUR zu kürzen. Dem folgte das Finanzamt nur für die Nahverkehrstickets. Bei den Fernverkehrstickets versagte es den Freibetrag, da diese streckenunabhängigen Tagestickets in dieser Form nur den Arbeitnehmern der DB angeboten wurden.

Vor dem Finanzgericht hatte die Klage Erfolg. Nach Ansicht der Richter waren die von den Normaltickets für den Fernverkehr abweichenden Bedingungen unschädlich, da die über die konkrete Fahrt hinausgehende Nutzungsmöglichkeit kein eigenständiges Interesse der Bahnmitarbeiter bzw. Ruhestandsbeamten begründete.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof schloss sich der Auffassung des Finanzgerichts an. Der Rabattfreibetrag war auch für die Fernverkehrstickets anwendbar. Denn dieser gilt bei Fahrtvergünstigungen, die die DB AG bzw. deren Konzerngesellschaften Ruhestandsbeamten des Bundeseisenbahnvermögens in Form von Tagesfreifahrtscheinen gewährt, entsprechend.

Die gesetzliche Regelung setzt voraus, dass die Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses erhält, vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer erbracht werden. Der Arbeitgeber muss daher hinsichtlich der verbilligt oder unentgeltlich abgegebenen Sachbezüge selbst Marktteilnehmer sein. Die Sachzuwendungen müssen zu seiner Produktpalette gehören.

Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Zwar wurden die vergünstigten Fernverkehrstickets aufgrund der streckenunabhängigen Tagesgültigkeit und der besonderen Nutzungsbedingungen nicht auch fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten. Bewertungsgegenstand war jedoch die Beförderungsleistung. Die Verbriefung des Beförderungsanspruchs ermöglichte es A, das Beförderungsangebot der DB AG zu nutzen. Die Personenbeförderung erbringt die DB AG jedoch nicht überwiegend gegenüber ihren Arbeitnehmern, sondern gegenüber jedermann.

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