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Umsatzsteuer: Pferdetaxis auf autofreier Insel sind steuerlich begünstigt

Übernehmen auf einer autofreien Insel Pferdekutschen den Taxiverkehr, sind diese umsatzsteuerlich begünstigt. Der ermäßigte Steuersatz gilt nicht nur für Kfz-Taxen.

Hintergrund

Die X-GmbH betreibt auf der autofreien Insel Juist den Personenverkehr mit Pferdekutschen. Sie befördert als sog. „Inseltaxi“ auf individuelle Bestellung Feriengäste vom Flughafen zu ihrer Unterkunft und zurück.

X beantragte für ihre Fahrten als Inseltaxi den ermäßigten Umsatzsteuer-Satz von 7 % für den „Verkehr mit Taxen“. Das Finanzamt lehnte dies ab. Der steuerbegünstigte Taxiverkehr galt seiner Ansicht nach nur für die Beförderung mit Pkw. Dem folgte das Finanzgericht und wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Nach der bisherigen Rechtsprechung war die Steuerbegünstigung grundsätzlich entsprechend § 47 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) auszulegen. Diesem kam jedoch für die umsatzsteuerliche Beurteilung keine abschließende Bedeutung zu. Die Maßgeblichkeit des PBefG beschränkt sich auf dessen Anwendungsbereich, d. h. auf die Beförderung mit Kfz.

Daraus folgte für ein Gebiet, in dem der Verkehr mit Kfz vollständig ausgeschlossen ist und in dem es deshalb keinen Verkehr mit Kfz-Taxen geben kann, dass umsatzsteuerrechtlich ein Verkehr mit Taxen anderer Art nicht zu verneinen ist. Dem liegt die Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde, dass in den Gemeinden der Verkehr mit Kfz im Allgemeinen zulässig ist. Trifft dies ausnahmsweise nicht zu, kann aus dem Begriff des Verkehrs mit Taxen nicht abgeleitet werden, dass es in diesen Gemeinden keine steuerbegünstigte Personenbeförderung gibt. Es ist vielmehr darauf abzustellen, ob alternative motorlose Verkehrsformen vorliegen, die dem steuerbegünstigten Verkehr mit Taxen auf der Grundlage von § 47 PBefG entsprechen. Das Finanzgericht muss im zweiten Rechtsgang weitere Feststellungen zu den verkehrsrechtlichen Beschränkungen auf der Insel sowie zu der Frage zu treffen, inwieweit die von der X-GmbH mit Pferdekutschen erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Verkehrsarten als mit einem Taxenverkehr vergleichbar sind.