Lässt ein Mieter in angemieteten Räumen Ein- und Umbauten im eigenen Namen vornehmen, kann er die ihm für diese Mietereinbauten von Handwerkern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Das gilt insbesondere für den Fall einer entgeltlichen Weiterlieferung an den Vermieter
Hintergrund
Eine Ärzte-GbR mietete von der V-GmbH, die Vermieter und Eigentümer war, für 15 Jahre Praxisräume für eine Tagesklinik an. Für den Aus- und Umbau der Räume gewährte die V einen Baukostenzuschuss von 500.000 EUR. Es war vereinbart, dass die GbR die bezuschussten Ausbaumaßnahmen bei einem Auszug in den Räumen belässt und dafür keine Entschädigung von der V beanspruchen kann. Die GbR ließ die Ein- und Umbauten im eigenen Namen durch von ihr beauftragte Handwerker durchführen und stellte sie der V mit 500.000 EUR zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung.
Die GbR erklärte für das Jahr 2012 steuerpflichtige Umsätze von 500.000 EUR und machte die ihr von den Handwerkern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Im Übrigen erzielte sie ausschließlich steuerfreie Umsätze aus ärztlicher Tätigkeit.
Das Finanzamt ging davon aus, dass der An- und Verkauf der Mietereinbauten kein eigenständiger Unternehmensteil war. Auch begründete es mangels Nachhaltigkeit keine Unternehmereigenschaft, sondern lediglich Hilfsgeschäfte. Da die GbR die Mietereinbauten ausschließlich für steuerfreie Ausgangsumsätze verwendete, war nach Ansicht des Finanzamts der Verkauf steuerfrei und der Vorsteuerabzug damit ausgeschlossen.
Das Finanzgericht wies die dagegen erhobene Klage ab.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf und gab der Klage statt. Zur Begründung führten die Richter aus: Die GbR erbrachte mit der Weitergabe der Mietereinbauten eine steuerpflichtige Werklieferung an V. Bei Mietereinbauten liegt in der Weiterlieferung die sofortige Verschaffung der Verfügungsmacht an den Eigentümer (Vermieter), wenn dieser Wert und Substanz der Einbauten erlangt. Davon ist auszugehen, wenn der Mieter schon bei Beginn des Mietverhältnisses auf sein Wegnahmerecht verzichtet, weil der Eigentümer ihm die Herstellungskosten erstattet oder diese mit dem Mietzins verrechnet werden. Im vorliegenden Fall waren die Einbauten zum wesentlichen Bestandteil des Gebäudes geworden und damit in das Eigentum der V als Vermieterin übergegangen. Außerdem war im Mietvertrag vereinbart, dass die GbR die Einbauten bei einem Auszug entschädigungslos zurücklässt und dass diese mit dem Baukostenzuschuss von 500.000 EUR abgegolten sind.
Auch lag der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen der Weiterlieferung der Einbauten an V und der Lieferung der Einbauten durch die Handwerker vor. Soweit die Einbauten für die Tätigkeit als Ärzte erforderlich waren und verwendet wurden, handelte es sich um einen lediglich mittelbaren Zusammenhang mit der freiberuflich-steuerfreien Tätigkeit, auf den es für den Vorsteuerabzug jedoch nicht entscheidend ankommt.
Der Vorsteuerabzug der GbR scheiterte auch nicht daran, dass für Lieferungen, die für steuerfreie Umsätze verwendet werden, der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. Vorliegend lag jedoch keine Verwendung der Mieteinbauten für steuerfreie Heilbehandlungsleistungen vor, sondern für die steuerpflichtige Werklieferung an V. Außerdem erfolgte die Weiterlieferung bereits vor Aufnahme der heilberuflichen Tätigkeit.