Sind in einem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung nicht alle Feststellungsbeteiligten als Inhaltsadressaten genannt, ist der Bescheid nichtig. Eine Heilung im Einspruchsverfahren ist nicht möglich.
Hintergrund
Ein Vater übertrug 51 % der Anteile an einer AG (Klägerin) unentgeltlich auf seinen Sohn. Die AG verfügte über umfangreichen Grundbesitz. Deshalb wandte sich das Schenkungsteuerfinanzamt an das Finanzamt, in dessen Bereich ein Teil der Grundstücke lag, mit der Bitte um Mitteilung der Grundbesitzwerte. Das Lagefinanzamt forderte den Sohn zur Abgabe einer Feststellungserklärung über den Bedarfswert auf. Nach einer Feststellungserklärung wurde der Bescheid bestandskräftig.
Nach Bestandskraft erließ das Finanzamt einen geänderten Bescheid, der wegen einer offenbaren Unrichtigkeit geändert wurde. In diesem Bescheid war die Klägerin als Grundstückseigentümerin und der Sohn als Beteiligter im Besteuerungsverfahren genannt. Gegen diesen Bescheid wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage, da die Voraussetzungen für eine Änderung ihrer Ansicht nach nicht vorlagen. Außerdem hielt sie den Bescheid für nichtig, da er nicht hinreichend bestimmt war.
Entscheidung
Die Klage hatte vor dem Finanzgericht Erfolg. Dieses sah den angefochtenen Änderungsbescheid ebenfalls als nichtig an. Die Frage, ob eine Änderung wegen einer offenbaren Unrichtigkeit in Betracht kam, musste es gar nicht entscheiden. Der Feststellungsbescheid verletzte die Klägerin bereits dadurch in ihren Rechten, dass in diesem nicht alle Feststellungsbeteiligten genannt wurden. Er war deshalb nichtig.
Der Bescheid litt unter einem besonders schwerwiegenden Fehler, der auch offenkundig war. Ein Verwaltungsakt ist insbesondere nichtig, wenn er nicht hinreichend bestimmt ist. Die Angabe der Inhaltsadressaten ist von einer besonderen Bedeutung, da in dem Verwaltungsakt angegeben werden muss, wem gegenüber der Einzelfall geregelt werden soll. Ist dieser Inhaltsadressat nicht hinreichend bestimmt angegeben, ist der Verwaltungsakt nichtig. Inhaltsadressat ist hierbei derjenige, gegen den der Verwaltungsakt sich richtet, für den er bestimmt ist und gegen den er wirken soll. Bei Feststellungsbescheiden sind dies alle Beteiligten, gegen die sich die Feststellungen richten sollen.
Nach Ansicht des Finanzgerichts waren diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt, da die Klägerin nur als Eigentümerin des Grundstücks genannt war. Hieraus ließ sich nicht erkennen, dass die Klägerin auch Beteiligte am Feststellungsverfahren war, sodass der Bescheid nicht hinreichend bestimmt war.