Übernimmt die Schwester die Betreuung ihres von Geburt an schwerbehinderten Bruders, können die Voraussetzungen für ein Pflegekindschaftsverhältnis vorliegen. Das gilt auch dann, wenn der Bruder schon erwachsen war.
Hintergrund
Die Klägerin war die Schwester des am 24.9.1950 geborenen und am 1.3.2018 verstorbenen schwerbehinderten Mannes. Die Schwerbehinderung (100 GdB) mit den Merkzeichen „G“ und „H“ lag von Geburt an vor. Es bestand die Notwendigkeit ständiger Begleitung. Der Bruder lebte in einer eigenen Wohnung und bezog Eingliederungshilfe sowie Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die Betreuung des Bruders oblag neben der Lebenshilfe in erster Linie seiner Mutter. Die Klägerin übernahm nach dem Tod der Mutter im Mai 2017 die Betreuung ihres Bruders, sie war zur gesetzlichen Betreuerin bestellt. Im Haushalt der Schwester stand dem Bruder ein eigenes Zimmer zur Verfügung stand und er lebte an allen Wochenenden im Haushalt der Schwester.
Ihren Antrag auf Gewährung des Kindergeldes für ihren Bruder ab dem Monat Juni 2017 lehnte die Familienkasse ab. Sie war der Ansicht, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld nicht vorlagen, weil der Bruder eine eigene Wohnung bewohnte. Ein Pflegekindschaftsverhältnis zur Klägerin bestand daher nicht. Die Klägerin macht geltend, dass die Wohnsituation auch schon lange vor dem Tod der Mutter bestanden und der Gewährung von Kindergeld nicht entgegengestanden hatte.
Entscheidung
Das Finanzgericht gab der Klage statt. Die Richter waren davon überzeugt, dass die Klägerin die Verantwortung für das materielle Wohl ihres Bruders trug und sich auch als gerichtlich bestellte Betreuerin vollumfänglich um seine Belange kümmerte.
Der Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses stand nicht entgegen, dass der Bruder der Klägerin auch in einer eigenen Wohnung lebte. Das Erfordernis der Haushaltsaufnahme und die Voraussetzung des Bestehens eines engen Familienbandes stehen in gegenseitiger Wechselwirkung, weil die Haushaltsaufnahme auch Ausdruck der geforderten besonderen familienähnlichen Beziehung ist. Das Finanzgericht war davon überzeugt, dass der Haushalt der Klägerin den Mittelpunkt der Lebensinteressen ihres Bruders darstellte, zumal die Klägerin für das materielle Wohl ihres Bruders und das Maß der Fürsorge verantwortlich war.