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Kirchensteuerpflicht liegt auch bei Unkenntnis der eigenen Taufe vor

Selbst wenn ein Steuerbürger nicht weiß, dass er als Kind getauft wurde, ist er trotzdem kirchensteuerpflichtig. Mit der Taufe wird die Kirchenmitgliedschaft begründet, sie kann nur durch einen Kirchenaustritt beendet werden.

Hintergrund

Der Kläger wurde 1963 geboren und 1964 in der ehemaligen DDR im evangelischen Glauben getauft. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2015 kreuzte er „nicht kirchensteuerpflichtig“ an. Das Finanzamt setzte dagegen Kirchensteuer fest. Mit seiner Klage trägt der Kläger vor, dass er nichts von seiner Taufe und der daraus resultierenden Kirchenmitgliedschaft wusste. Aus einer Stellungnahme der Evangelisch-Lutherischen Kirche ging hervor, dass der Kläger ein getaufter evangelischer Christ war. Seinen Kirchenaustritt erklärte er erst im Jahr 2016.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab und entschied, dass der Kläger im Jahr 2015 kirchensteuerpflichtig war. Er war unstreitig im Jahr 1964 getauft worden und hatte damit wirksam die Kirchenmitgliedschaft begründet. In 2015 hatte er zudem noch keine Austrittserklärung abgegeben. Das Finanzgericht wies darauf hin, dass eine Kindstaufe ein Mitgliedschaftsverhältnis zur jeweiligen Religionsgemeinschaft ohne Berücksichtigung des Kindeswillens begründet. Das galt auch in der ehemaligen DDR.

Im Zweifel musste er sich bei Auskunftspersonen (z. B. seinen Eltern) nach seiner etwaigen Taufe bzw. Kirchensteuerpflicht erkundigen.