Erhält ein Insolvenzschuldner monatliche Ratenzahlungen für den Verkauf eines GmbH-Anteils, kann er dafür Pfändungsschutz verlangen. Hierbei handelt es sich um sonstige Einkünfte, die von ihm selbst erzielt bzw. eigenständig erwirtschaftet werden.
Hintergrund
Ein Insolvenzschuldner erhielt nach dem Verkauf seines GmbH-Geschäftsanteils zur Begleichung des Kaufpreises monatliche Raten in Höhe von 5.000 EUR. Aufgrund von Unterhaltspflichten gegenüber seiner 5 Kinder begehrte er, dass ihm von diesem Betrag ein Teilbetrag von 2.500 EUR monatlich belassen wird. Der Schuldner berief sich dabei auf den Pfändungsschutz nach § 850i ZPO.
Entscheidung
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners vor dem Bundesgerichtshof hatte Erfolg. Die Richter stellten klar, dass die Regelung in § 850i ZPO zwar in erster Linie Einkünfte Selbstständiger erfasst, grundsätzlich aber auf alle Einkünfte anwendbar ist, die nicht aus einer abhängigen Tätigkeit resultieren. Diese Einkünfte werden nach § 850i ZPO ebenfalls dem Pfändungsschutz unterworfen. Darunter fallen dann auch wie im vorliegenden Fall Einkünfte aus Verkaufserlösen.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Einkünfte selbst erzielt bzw. eigenständig erwirtschaftet wurden. Diese Voraussetzung war gegeben. Den Verkaufserlös aus der Veräußerung des Geschäftsanteils hatte der Insolvenzschuldner selbst erwirtschaftet. Es kam nicht darauf an, ob er hierfür persönliche Arbeiten oder Dienste geleistet hat. Vielmehr erfasst der Begriff “sonstige Einkünfte” nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch Einkünfte als Gegenleistung für den Verkauf von Rechten.
Der Insolvenzschuldner konnte also grundsätzlich Pfändungsschutz für die laufenden Kaufpreisraten geltend machen.