Eine Personengesellschaft kann eine umsatzsteuerliche Organgesellschaft sein. Das gilt auch dann, wenn an ihr Personen beteiligt sind, die nicht in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sind.
Hintergrund
Die Antragstellerin war eine GmbH & Co. KG, an der neben der Komplementär-GmbH weitere Personen als Kommanditisten beteiligt waren. Dazu gehörte u. a. die H-GmbH. Die H-GmbH verfügte über die Mehrheit der Stimmrechte und die wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung lag vor. Deshalb vertrat die Antragstellerin die Auffassung, dass sie als unselbstständige Organgesellschaft in das Unternehmen ihres Gesellschafters H-GmbH eingegliedert war.
Das Finanzamt verneinte dagegen die finanzielle Eingliederung und setzte Umsatzsteuer im Wege der Schätzung gegen die Antragstellerin fest. Diese beantragte die Aussetzung der Vollziehung.
Entscheidung
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hatte vor dem Finanzgericht Erfolg. Die Richter rechneten die Umsätze der Antragstellerin dem Organträger H-GmbH zu. Im vorläufigen Verfahren bejahten sie die finanzielle Eingliederung und begründeten dies mit der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Danach kann eine Personengesellschaft Organgesellschaft sein, ohne dass der vermeintliche Organträger unmittelbar oder mittelbar zu 100 % an ihr beteiligt sein muss. Die hiervon abweichende Auffassung des V. Senats des Bundesfinanzhofs und dem folgend der Finanzverwaltung war nicht mit den unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar. Insbesondere setzt die finanzielle Eingliederung einer Personengesellschaft nicht voraus, dass Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen sind, die in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind.