Erbringt ein als gemeinnützig anerkannter privater Verein im Rahmen seines Zweckbetriebs Fort- und Weiterbildungsleistungen, sind diese umsatzsteuerfrei. Ein Vorsteuerabzug scheidet insoweit aus.
Hintergrund
Der Kläger ist ein eingetragener Verein und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er fördert die Wissenschaft und Forschung sowie das öffentliche Gesundheitswesen. Die beruflichen Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen im Rahmen seines Zweckbetriebs wollte er mit dem ermäßigten Steuersatz versteuern.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Leistungen steuerfrei waren und erkannte die Vorsteuerbeträge wegen des Vorsteuerüberhangs insoweit nicht an.
Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet zurück. Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die u. a. von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken dienen, durchgeführt werden, sind umsatzsteuerfrei. Dies setzt voraus, dass die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden. Letzteres ergab sich im vorliegenden Fall dadurch, dass der Zweckbetrieb stets defizitär arbeitete.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Umsatzsteuerbefreiung europarechtskonform. Die entsprechenden Regelungen stehen einer Mehrwertsteuerbefreiung für Bildungsleistungen, die von nicht-öffentlichen Einrichtungen zu gewerblichen Zwecken erbracht werden, nicht entgegen. Das bedeutet nach Meinung des Finanzgerichts, dass die Mehrwertsteuerbefreiung auch für einen Verein als juristische Person des Privatrechts gelten kann – und damit auch für den Kläger.