Ein amtlich bestellter Betreuer kann den Pflege-Pauschbetrag nicht in Anspruch nehmen. Das gilt zumindest dann, wenn keine über das Betreuungsverhältnis hinausgehende enge persönliche Beziehung zum Betreuten besteht.
Hintergrund
X war seit 2013 zum Betreuer des in einem Pflegeheim wohnenden H bestellt. Er erhielt für das Jahr 2013 als ehrenamtlicher Betreuer eine Aufwandsentschädigung i. H. v. 798 EUR. Im Hinblick auf von ihm durchgeführte Pflegemaßnahmen (Bewegungsübungen, Fahrten zu Ärzten usw.) beantragte X die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags i. H. v. 924 EUR. Dies lehnte das Finanzamt ab. Die dagegen eingelegte Klage des X hatte vor dem Finanzgericht keinen Erfolg.
Entscheidung
Auch vor dem Bundesfinanzhof scheiterte der X mit seinem Begehren. Zur Begründung führten die Richter aus: Die “Pflege” besteht in der Hilfeleistung bei Verrichtungen des täglichen Lebens, bei denen der Pflegebedürftige der Hilfe bedarf (Körperpflege, Ernährung, Mobilität, hauswirtschaftliche Versorgung).
Im Unterschied zur Pflege besteht die “Betreuung” nicht in der tatsächlichen Hilfe, sondern im Beistand in Form von Rechtsfürsorge. Die Gesundheitssorge umfasst z. B. die Einleitung ärztlicher Maßnahmen und die Erteilung von Zustimmungen dazu, nicht jedoch die tatsächliche Durchführung von pflegerischen Maßnahmen, sondern allenfalls deren Organisation.
Für die Betreuung gilt der Grundsatz der Unentgeltlichkeit. Der ehrenamtliche Betreuer kann lediglich Aufwendungsersatz oder wie im vorliegenden Fall eine pauschale Aufwandsentschädigung verlangen. Damit ist die pauschale Aufwandsentschädigung für Betreuung keine Einnahme für vom Betreuer tatsächlich durchgeführte Pflegemaßnahmen. Denn die Betreuung unterscheidet sich grundlegend von der Pflege. X erhielt daher keine Einnahmen für die Pflege, durch die die Geltendmachung des Pflege-Pauschbetrags ausgeschlossen war.
Allerdings setzt der Pflege-Pauschbetrag eine Zwangsläufigkeit zur Erbringung der Pflegeleistungen voraus und zwar eine Zwangsläufigkeit aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen. Aus der Stellung als Betreuer ergibt sich jedoch keine rechtliche Verpflichtung zur Pflege. Denn Betreuung ist nicht tatsächliche Hilfe, sondern Beistand in Form von Rechtsfürsorge. Auch wenn der Betreuer den Betreuten im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenkreises auch persönlich zu betreuen hat, beschränkt sich das auf die Rechtsfürsorge, d.h. ohne Verpflichtung zu tatsächlichen Pflegeleistungen.