Erklärt der Steuerpflichtige seine Verpflegungsmehraufwendungen unzutreffend und die steuerfreien Verpflegungszuschüsse des Arbeitgebers richtig und unterbleibt deshalb die Kürzung, kann der Steuerbescheid wegen einer offenbaren Unrichtigkeit geändert werden. Das gilt auch, wenn ein entsprechender Prüfhinweis der Veranlagungs-Software vorlag.
Hintergrund
Der Steuerpflichtige hatte in der Anlage N der Einkommensteuer-Erklärungen für 2012 und 2013 den Verpflegungsmehraufwand für Auswärtstätigkeit unzutreffend unter der für sonstige Reisekosten vorgesehenen Kennziffer 410, die steuerfreien Verpflegungszuschüsse hingegen zutreffend unter der Kennziffer 490 (“vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt”) eingetragen.
Die von der Finanzverwaltung eingesetzte Software kürzte jedoch unter der Kennziffer 410 eingetragene Aufwendungen programmgesteuert nur um in der Kennziffer 420 (“vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzte sonstige Reisekosten”) eingetragene Erstattungen. Auch reduzierte sie den in Kennziffer 480 einzutragenden Verpflegungsmehraufwand nur um in der Kennziffer 490 angegebene Beträge. Deshalb wurden die Werbungskosten für Verpflegungsmehraufwand unzutreffend nicht um die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse gekürzt.
Den bei der Veranlagung vom EDV-Programm erzeugten Prüfhinweis, wonach möglicherweise eine fehlerhafte Zuordnung zwischen Erstattungen und Aufwendungen vorlag, kommentierte der Sachbearbeiter mit “geprüft”. Nach Bestandskraft der Bescheide bemerkte das Finanzamt den Fehler und berichtigte die Einkommensteuerbescheide wegen offenbarer Unrichtigkeiten.
Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage des Steuerpflichtigen ab. Zur Begründung führten die Richter aus: Grundsätzlich können nur offenbare Unrichtigkeiten, die dem Finanzamt beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind, berichtigt werden. Eine offenbare Unrichtigkeit kann aber auch dann vorliegen, wenn das Finanzamt eine in der Steuererklärung erkennbare Unrichtigkeit als eigene übernimmt – so wie im vorliegenden Fall. Der Steuerpflichtige nahm die Eintragungen versehentlich teilweise unzutreffend vor, das Finanzamt übernahm diesen Fehler.
Darüber hinaus lag auch ein mechanischer Fehler des Finanzamtes vor. Der Sachbearbeiter ging fälschlicherweise davon aus, dass die in Kennziffer 490 eingetragenen Arbeitgeberzuschüsse von den fälschlicherweise in Kennziffer 410 eingetragenen Verpflegungsmehraufwendungen abgezogen werden. Anhaltspunkte, dass der Sachbearbeiter die Arbeitgeberzuschüsse nicht berücksichtigen wollte, lagen nicht vor.
Auch eine oberflächliche Behandlung des Steuerfalls durch das Finanzamt schloss eine Berichtigung des Steuerbescheids nicht aus, solange die Bearbeitung des Prüfhinweises nicht zu einer neuen Willensbildung des Veranlagungsbeamten im Tatsachen- oder Rechtsbereich führte. Eine derartige Willensbildung des Sachbearbeiters war jedoch nicht ersichtlich.