Ist bei der Vermietung und Vermittlung von Ferienunterkünften in Italien die Tätigkeit als Veranstaltung von Reisen (Leistungsort Inland) oder als Vermittlung von Reiseleistungen (Leistungsort Italien) zu beurteilen? Dies richtet sich nach dem Gesamtbild des Einzelfalls.
Hintergrund
X bot in 2004 bis 2009 Urlaubsunterkünfte in Italien (Hotelzimmer, Appartements, Ferienwohnungen) zur Nutzung an. Die Kunden zahlten die Mieten an X, der sie an die Eigentümer und Vermieter weiterleitete. Dabei zog er hiervon seine “Provision” ab. Diese behandelte er als im Inland nicht steuerbaren Umsatz, da er sich als Vermittler für die Wohnungseigentümer ansah.
Das Finanzamt ging demgegenüber von Reiseleistungen aus, die der Margenbesteuerung nach § 25 Abs. 1 UStG unterliegen. Denn X erbrachte neben der Vermittlung von Ferienwohnungen weitere Leistungen (Beratung und Unterrichtung der Kunden). Dem folgte das Finanzgericht und wies die Klage ab.
Der Europäische Gerichtshof entschied in einer Parallelsache zu der Frage, ob die Überlassung einer Ferienwohnung mit Nebenleistungen der Sonderregelung für Reisebüros nach Art. 306 MwStSystRL unterliegt und “dass die bloße Überlassung einer von anderen Steuerpflichtigen angemieteten Ferienwohnung durch ein Reisebüro oder eine solche Überlassung einer Ferienwohnung mit zusätzlichen, als Nebenleistungen einzustufenden Leistungselementen unabhängig von dem Stellenwert dieser zusätzlichen Leistungen jeweils eine einheitliche Leistung darstellt, die der Sonderregelung für Reisebüros unterliegt”. Auf dieses Urteil hin konnte der Bundesfinanz im vorliegenden Fall entscheiden (EuGH, Urteil v, 19.12.2018, C-552/17).
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof kam zu dem Ergebnis, dass X Reiseleistungen erbrachte. Die bloße Bereitstellung von Ferienunterkünften durch ein Reisebüro genügte für die Anwendung der Sonderregelungen für Reisebüros (Art. 306 bis 310 MwStSystRL). Der Stellenwert etwaiger anderer Lieferungen von Gegenständen oder anderer Dienstleistungen, die zu dieser Bereitstellung von Unterkünften hinzutraten, hatte keine Auswirkung auf die rechtliche Qualifikation. Die Frage, ob es sich bei den zusätzlichen Leistungen des X um selbstständige Leistungsbestandteile oder lediglich um Nebenleistungen handelte, war somit für das Vorliegen von Reiseleistungen nicht erheblich.
X war gegenüber den Kunden im eigenen Namen und nicht lediglich als Vermittler für die Eigentümer der Ferienwohnungen aufgetreten. Entscheidend für die Beurteilung ist das Auftreten des Unternehmers nach außen (gegenüber den Reisenden). Der Wille, in fremdem Namen zu handeln, ist unbeachtlich, wenn er sich nicht aus einer Erklärung des Handelnden oder aus den Umständen ergibt. Gibt der Unternehmer nicht eindeutig zu erkennen, dass er für einen anderen als dessen Vertreter handeln will, so leistet nur er und nicht der Vertretene.
Hiervon ausgehend bestätigte der Bundesfinanzhof die Würdigung des Finanzgerichts, dass X gegenüber den Reisenden als Leistender und nicht lediglich als Vermittler aufgetreten war. Das ergab sich aus der Aufmachung des Katalogs in der Art eines klassischen Reiseveranstalters und auch aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen der Eindruck vermittelt wurde, dass X der Reiseveranstalter war.