Erfolgt die Wärmelieferung einer Wohnungseigentümergemeinschaft mittels Blockheizkraftwerk an die Wohnungseigentümer umsatzsteuerfrei? Die Frage ist umstritten. Der Europäische Gerichtshof soll nun für Klarheit sorgen.
Hintergrund
Die Klägerin ist eine Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft, bestehend aus einer GmbH, einer staatlichen Behörde und einer Gemeinde. Das Blockheizkraftwerk wurde von der Klägerin auf einem Grundstück errichtet, das 20 vermietete Wohnungen, eine staatliche Behörde und eine Einrichtung der Gemeinde umfasst. Den mit dem Blockheizkraftwerk erzeugten Strom lieferte die Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft umsatzsteuerpflichtig an ein Energieversorgungsunternehmen, die daneben erzeugte Wärme an die Wohnungs- bzw. Teileigentümer. Das Finanzamt berücksichtigte die Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung des Blockheizkraftwerk nur zu 28 %. Dies entsprach nach seiner Berechnung dem Anteil der vorsteuerbelasteten Kosten, der auf die Stromerzeugung entfiel. Für den auf die Wärmeerzeugung entfallenden Anteil von 72 % verweigerte es den Vorsteuerabzug wegen insoweit steuerfreier Ausgangsleistungen.
Dagegen klagte die Gemeinschaft vor dem Finanzgericht.
Entscheidung
Das Finanzgericht setzte das Verfahren aus und legte dem Europäischen Gerichtshof die Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vor, ob die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 13 UStG, die u. a. die Lieferung von Wärme durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft an ihre Wohnungs- und Teileigentümer umfasst, mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
Hierzu wird im Schrifttum z. B. die Auffassung vertreten, dass § 4 Nr. 13 UStG mit der MwStSystRL nicht vereinbar und deshalb nicht anwendbar ist. Andere bejahen dagegen die Vereinbarkeit der Vorschrift mit dem Unionsrecht.
Wieder andere sehen § 4 Nr. 13 UStG von der Protokollerklärung Nr. 7 zu Art. 13 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 gedeckt. Danach erklären der Rat und die Kommission, dass die Mitgliedstaaten die Bereitstellung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch, zur Instandhaltung, Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie die Lieferung von Wärme und ähnlichen Gegenständen durch Wohnungseigentümergemeinschaften an die Wohnungseigentümer von der Mehrwertsteuer befreien können.
Weiterhin gibt es die Auffassung, dass bei einer Leistung einer Wohnungseigentümergemeinschaft an die Eigentümer kein steuerbarer Umsatz vorliegt und § 4 Nr. 13 UStG deshalb nur deklaratorischen Charakter hat.