Betreibt ein gemeinnütziger Verein zusätzlich zu einer Behindertenwerkstatt ein Bistro, das der Öffentlichkeit zugänglich ist, unterliegen dessen Umsätze nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Das gilt auch dann, wenn in dem Bistro Menschen mit Behinderung arbeiten.
Hintergrund
Der gemeinnützige Verein zur Förderung des Wohlfahrtwesens verfolgte mildtätige Zwecke durch den Betrieb einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen. Diese hatte zum Ziel, Arbeitsplätze außerhalb des allgemeinen Arbeitsmarkts zu bieten. Außerdem betrieb der Verein ein Bistro, das nicht Betriebsteil der Behindertenwerkstatt, sondern öffentlich zugänglich war.
Der Verein unterwarf die Umsätze aus dem Bistrobetrieb dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, da es sich seiner Meinung nach um einen begünstigten Zweckbetrieb handelte. Das Finanzamt wandte dagegen den Regelsteuersatz an. Es lag ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Dem folgte das Finanzgericht und wies die Klage ab.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof lehnte die Auffassung des Vereins ab.
Leistungen von Körperschaften, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sind ermäßigt zu besteuern. Das gilt jedoch nicht für Leistungen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Davon gilt eine Rückausnahme, wenn es sich um einen Zweckbetrieb handelt. Voraussetzung ist, dass der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer Zweckbetriebe die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke selbst verwirklicht.
Die Voraussetzungen der Rückausnahme waren vorliegend nicht erfüllt. Zwar lag ein Zweckbetrieb vor. Der Verein erzielte jedoch in erster Linie zusätzliche Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden. Diese Einnahmen waren für den Satzungszweck nicht unerlässlich. Unerheblich war, ob geringe oder keine Gewinne erzielt wurden oder ob die Einnahmen dem Verein verblieben.
Der Verkauf von Gastronomieleistungen diente zwar der Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke des Vereins. Diese Zwecke wurden jedoch nicht “mit diesen Leistungen”… “selbst verwirklicht”. Denn die Leistungen dienten in erster Linie den Zwecken der Besucher des Bistros.