Werden Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut in einem Veranlagungszeitraum in voller Höhe als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt, obwohl sie nur im Wege der Abschreibung hätten geltend gemacht werden dürfen, besteht kein Anspruch auf Werbungskostenabzug von Abschreibungsbeträgen in den Folgejahren.
Hintergrund
Eine GbR erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Sie erwarb Geräte, die in ihr Vermietungsobjekt eingebaut wurden. In ihrer Feststellungserklärung 2009 machte die Steuerpflichtige die Anschaffungskosten der Geräte als sofort abzugsfähige Aufwendungen geltend. Zusätzlich erklärte sie einen Abschreibungsbetrag von 1/10 der Anschaffungskosten der Geräte als Werbungskosten. In dem Feststellungsbescheid 2012 wurde der Abschreibungsbetrag für die Geräte zunächst erklärungsgemäß berücksichtigt. Später änderte das Finanzamt den Feststellungsbescheid 2012 dahingehend ab, dass es den Abschreibungsbetrag nicht mehr zum Abzug zuließ.
Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Eine Abschreibung konnte im Jahr 2012 nicht mehr erfolgen, weil kein Abschreibungsvolumen mehr vorhanden war. Die Anschaffungskosten der Geräte waren bereits im Jahr 2009 in voller Höhe steuermindernd berücksichtigt worden. Entsprechend würde eine zusätzliche Berücksichtigung von Abschreibungsbeträgen zu einem unzulässigen Doppelabzug von betrieblichem Aufwand führen.
Den Einwänden der Klägerin folgte das Finanzgericht nicht. Sie hatten geltend gemacht, dass die fehlerhafte Berücksichtigung der Anschaffungskosten nur im Feststellungsbescheid 2009 hätte korrigiert werden können. Die fehlerhaft unterbliebene Korrektur des Feststellungsbescheids für 2009 konnte ihrer Ansicht nach nicht dazu führen, dass ihr die Abschreibung im Jahr 2012 nicht gewährt wurde. Diesen Argumenten erteilte das Finanzgericht eine klare Absage.