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§ 6b-Rücklage und Reinvestitionsfrist

Die Reinvestitionsfrist verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden von 4 auf 6 Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres begonnen wird. Reine Vorbereitungshandlungen in der Entwurfsphase genügen jedoch nicht für eine Fristverlängerung.

Hintergrund

Das Wirtschaftsjahr für den Gewerbebetrieb des X lief bis 30.6. X bildete zum 30.6.2005 eine Reinvestitionsrücklage nach § 6b Abs. 3 EStG und behielt diese mit dem Hinweis auf den Herstellungsbeginn im ersten Halbjahr 2009 bei. Im Frühjahr 2009 entschloss er sich zur Errichtung eines neuen Betriebsgebäudes. Bereits im Mai 2009 erteilte er dem Architekten mündlich den Planungsauftrag erteilt. Den Bauantrag reichte X allerdings erst im Juni 2010 ein. Erst im Juli 2010 beauftragte er einen Statiker. Der Architekt stellte im Juli 2010 insgesamt 66 Stunden für die die Vor- und Entwurfsplanung in der Zeit bis 30.6.2009 in Rechnung.

Das Finanzamt ging davon aus, dass die § 6b-Rücklage nicht auf das Gebäude übertragen werden konnte. Denn X hatte nicht vor dem 30.6.2009 nach außen erkennbar mit dem Neubau des Gebäudes begonnen. Dem folgte das Finanzgericht und wies die Klage ab.

Entscheidung

Die Klage hatte auch vor dem Bundesfinanzhof keinen Erfolg. Die 4-jährige Reinvestitionsfrist verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden nur dann auf 6 Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres begonnen wurde. Für den Herstellungsbeginn muss das konkrete Investitionsvorhaben “ins Werk gesetzt” werden. Dieser Zeitpunkt kann schon vor den eigentlichen Bauarbeiten liegen. Indizien für den Herstellungsbeginn sind z. B. die Stellung des Bauantrags, die Aufnahme von Bauarbeiten, die Planung, soweit sie mit einer konkreten und objektiv nachvollziehbaren Investitionsentscheidung verbunden ist.

Im vorliegenden Fall sah der Bundesfinanzhof die im ersten Halbjahr 2009 durchgeführten Planungen des Architekten nicht als so konkret und verbindlich an, dass diese der Ausführungsphase und damit dem Beginn der Herstellung gleichzustellen waren. Es fehlte an den hierfür nötigen konkreten Ausführungshandlungen. Die Reinvestitionsrücklage war somit zum 30.6.2009 gewinnerhöhend aufzulösen.

Die Höhe des Gewinnzuschlags beanstandete der Bundesfinanzhof für den streitigen Zeitraum vom 30.6.2005 bis 30.6.2009 nicht.