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Bestehen der Prüfung oder Bekanntgabe der Ergebnisse: Wann endet das Studium?

Wurde die Berufsausbildung beendet und damit das Berufsziel erreicht, besteht grundsätzlich kein Anspruch mehr auf Kindergeld. Schließt die Berufsausbildung mit einer Prüfung ab, ist das Berufsziel erst mit dem Bestehen der Prüfung, spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erreicht.

Hintergrund

Die Tochter der Klägerin war ab März 2015 an der Hochschule im Masterstudiengang eingeschrieben. Nachdem sie die letzte Teilprüfung des Masterstudiengangs absolviert hatte, wurde sie am 6.10.2016 mündlich und schriftlich über das Bestehen der Prüfung unterrichtet. Am 25.11.2016 holte sie ihre Zeugnisunterlagen ab.

Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab 1.11.2016 auf und forderte das für den Zeitraum November 2016 bis Februar 2017 gezahlte Kindergeld zurück.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab. Die Tochter der Klägerin befand sich von November 2016 bis Februar 2017 in einer länger als 4 Monate dauernden Übergangszeit zwischen 2 Ausbildungsabschnitten. Die Berufsausbildung endet u. a., wenn ein Kind sein Berufsziel erreicht hat und sich keiner Ausbildungsmaßnahme mehr unterzieht. Ein Universitätsstudium ist regelmäßig erst in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem eine Prüfungsentscheidung ergeht. Die letzte Prüfungsleistung der Tochter fand am 28.9.2016 statt, das Ergebnis wurde ihr im Anschluss an die mündliche Prüfungsleistung bekannt gegeben.

Durch die mündliche Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endete das Hochschulstudium, da das Kind sich ab diesem Zeitpunkt um die Aufnahme eines seiner akademischen Ausbildung entsprechenden Berufs bemühen kann. Das gilt auch dann, wenn das Kind wie hier sein Prüfungsergebnis schriftlich noch nicht nachweisen kann.