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Mehrfache Zuwendung von Betriebsvermögen

Bei mehreren Schenkungen innerhalb von 10 Jahren kann die Steuerbefreiung nach § 13a Abs. 2 ErbStG nur einmal berücksichtigt werden. Das gilt auch dann, wenn sich der Abzugsbetrag bei der ersten Schenkung gar nicht ausgewirkt hat.

Hintergrund

Mit einer ersten Zuwendung hatte der Kläger begünstigtes Betriebsvermögen erhalten. Im Rahmen der darauffolgenden Schenkungsteuerfestsetzung war Schenkungsteuer gegenüber dem Kläger festgesetzt worden. Der Abzugsbetrag gemäß § 13a Abs. 2 ErbStG war dabei nicht zum Ansatz gekommen. Denn er hatte sich wegen des Werts des nicht unter § 13b Abs. 4 ErbStG fallenden Teils des übertragenen Betriebsvermögens auf 0 EUR verringert.

Mit einer weiteren Zuwendung trat Frau X von ihrem Kapitalanteil an der Y KG einen Anteil an den Kläger ab. Darüber hinaus trat Frau X einen Anteil von ihrem Guthaben auf den bei der Y KG für sie geführten Fest- sowie Gesellschafterkonto an den Kläger ab.

Das Finanzamt erließ daraufhin einen weiteren Schenkungsteuerbescheid. Die Steuerfestsetzung erfolgte erklärungsgemäß, jedoch berücksichtigte das Finanzamt den Abzugsbetrag gem. § 13a Abs. 2 ErbStG nicht. Seiner Ansicht nach war der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG bereits bei der ersten Zuwendung berücksichtigt worden und konnte deshalb im Streitfall nicht mehr angewendet werden. Der Verbrauch des Abzugsbetrages trat unabhängig davon ein, in welcher Höhe sich dieser tatsächlich auswirkte.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Zweck der gesetzlichen Regelung besteht darin, den Finanzbehörden eine Wertermittlung und aufwendige Überwachung von Klein- und Kleinstfällen unterhalb des Grenzwerts zu ersparen. Darüber hinaus wollte der Gesetzgeber zum einen durch den “gleitenden Abzugsbetrag” gezielt nur kleine Betriebe steuerlich fördern. Zum anderen wollte der Gesetzgeber verhindern, dass im Wege der Aufspaltung einer größeren Zuwendung in mehrere Zuwendungen ein nicht gerechtfertigter Steuervorteil entsteht.

Zwar fehlt eine ausdrückliche Regelung, ob der Steuerpflichtige einen Anspruch darauf hat, dass sich bei mehreren Erwerben von derselben Person, die innerhalb von 10 Jahren erfolgen, der Abzugsbetrag bei einem der Erwerbe bei der Steuerfestsetzung auswirken muss. Aufgrund dieser Rechtsgrundsätze kam das Finanzgericht jedoch zu dem Ergebnis, dass der Bescheid rechtmäßig war, weil das Finanzamt den Abzugsbetrag gem. § 13a Abs. 2 ErbStG bei der Steuerfestsetzung zu Recht nicht berücksichtigte. Darüber hinaus stand der Berücksichtigung des Abzugsbetrags der Sinn und Zweck der Regelung des § 13a Abs. 2 Satz 3 ErbStG entgegen, wonach der Abzugsbetrag innerhalb von 10 Jahren für begünstigtes Vermögen von derselben Person anfallenden Erwerbe nur einmal berücksichtigt werden kann.