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Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung bei der Überlassung von Hotelzimmern an Reiseveranstalter

Das Geschäftsmodell eines Reiseveranstalters ist normalerweise nicht auf eine langfristige Nutzung der von den Hoteliers überlassenen Wirtschaftsgüter ausgerichtet, die Nutzung ist vielmehr je nach Markterfordernissen zeitlich begrenzt. Eine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung der Entgelte scheidet damit aus.

Hintergrund

Die R-GmbH organisierte als Reiseveranstalter Pauschalreisen. Dazu schloss sie mit Hoteliers Verträge ab, durch die ihr Hotelleistungen bezüglich ganzer Hotels oder bestimmte Hotelzimmer bzw. Hotelzimmerkontingente für vereinbarte Zeiträume zur Verfügung gestellt wurden. R bezog die an die Hoteliers gezahlten Entgelte nicht in die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung ein. Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, dass ein Teil des Entgelts auf die “Anmietung” von Hotelzimmern entfiel. Die in den Hotelkosten enthaltenen Miet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter müssten deshalb bei der Hinzurechnung berücksichtigt werden. Die Entgelte an die Hoteliers teilte das Finanzamt in hinzuzurechnende Mietanteile für Hotelzimmer einerseits und für bewegliche Wirtschaftsgüter (Swimmingpools usw.) andererseits sowie in nicht hinzuzurechnende sonstige Kosten auf. Die Nebenkosten rechnete es anteilig den Mieten für die unbeweglichen und beweglichen Wirtschaftsgüter hinzu.

Das Finanzgericht bestätigte zwar grundsätzlich die vom Finanzamt angewandte Aufteilung der Hotelkosten. Allerdings rechnete es reine Betriebskosten (Wasser, Strom, Heizung) und eigenständig zu beurteilende Nebenleistungen (Verpflegung, Beförderung, Unterhaltungsveranstaltungen, Zimmerreinigung) nicht hinzu.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof sah das anders und entschied, dass die Entgelte für die Hotelzimmer und die damit verbundenen Wirtschaftsgüter nicht unter die Hinzurechnung fallen. Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb mit dem gesetzlichen Anteil hinzuzurechnen. Das bedeutet, dass die Wirtschaftsgüter, wenn sie im Eigentum des Nutzers stehen würden, dessen Anlagevermögen als sog. fiktives Anlagevermögen zuzurechnen wären.

Die Frage, ob das fiktiv im Eigentum des Unternehmers stehende Wirtschaftsgut zu dessen Anlagevermögen gehören würde, orientiert sich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts, die subjektiv vom Willen des Unternehmers abhängt und sich an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen muss. Bei dem Wirtschaftsgut muss es sich der Art nach um Anlagevermögen handeln.

Die Prüfung muss sich am Geschäftsgegenstand des Unternehmens und den tatsächlichen betrieblichen Verhältnissen orientieren. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit wirtschaftlich sinnvoll nur ausgeübt werden kann, wenn das Eigentum langfristig erworben wird. Ein Gegenstand kann zwar auch dem Anlagevermögen zuzuordnen sein, wenn er nur kurzfristig gemietet oder gepachtet wird. Das setzt dann aber voraus, dass der Gegenstand ständig für den Gebrauch benötigt und deshalb vorgehalten wird. Deshalb reicht eine kurzfristige anlass- oder auftragsbezogene Anmietung für die Annahme von Anlagevermögen nicht aus.

Davon ausgehend waren vorliegend die Hotelzimmer, Sportanlagen, Swimmingpools usw. nicht dem fiktiven Anlagevermögen zuzuordnen. Denn das zeitlich begrenzte fiktive Eigentum an den Zimmern und Einrichtungen diente nicht der dauerhaften Herstellung neuer Produkte. Vielmehr floss es in das Produkt “Pauschalreise” ein und verbrauchte sich mit deren Durchführung.

Das Geschäft des Reiseveranstalters erforderte nicht den langfristigen Erwerb des Eigentums. Vielmehr versuchte der Reiseveranstalter, die Hotelzimmer und Einrichtungen möglichst nur in dem Umfang zu erwerben, in dem er einen Absatzmarkt für sein Produkt “Pauschalreise” sah. Der Reiseveranstalter orientierte sich dabei am geschätzten Bedarf seiner Kunden. Für den Veranstalter wäre ein langfristiger Erwerb des Eigentums wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen. Insoweit stellte sich auch der wiederholte kurzfristige Erwerb ähnlicher Wirtschaftsgüter nicht als Surrogat einer Entscheidung zur langfristigen Nutzung dar.