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Gewerbebetrieb: Betriebsaufgabe muss ausdrücklich erklärt werden

Erzielt eine GmbH & Co. KG aus einem ruhenden Gewerbebetrieb gewerbliche Einkünfte und scheidet die Komplementär-GmbH aus, führt dies nicht zu einer Betriebsaufgabe. Auch liegt keine Änderung der Qualifizierung der Einkünfte vor.

Hintergrund

Die A-GmbH war Komplementärin der A-GmbH & Co. KG, aus der sie im Jahr 1982 austrat. Seitdem sind nur noch natürliche Personen Gesellschafter der KG. Im Jahr 1967 errichtete die KG, die bis 1966 als Bauträgerin und Grundstückshändlerin tätig gewesen war, ein Seniorenwohnheim, das sie langfristig vermietete. Nachdem die KG 1967 ihre Bautätigkeit vollständig eingestellt hatte, verwaltete sie nur noch eigenes Grund- und Kapitalvermögen. Im Jahr 2004 wurde das Seniorenwohnheim verkauft.

Das Finanzamt ging davon aus, dass die KG seit 1968 Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte und stellte diese dementsprechend auch für das Jahr 2003 fest. Die KG war jedoch der Ansicht, dass sie ausschließlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hatte, da sie seit 1.1.2003 die Verwaltung fremden Vermögens eingestellt hatte. Dieses hatte die KG dem Finanzamt aber erst 2005 mitgeteilt. Nachdem das Finanzamt nach einer Außenprüfung zunächst von einer Betriebsaufgabe zum 31.12.2003 mit einem entsprechenden Aufgabegewinn ausgegangen war und einen geänderten Gewinnfeststellungsbescheid für 2003 erlassen hatte, änderte es nach einem Einwand der KG, dass der Gewerbebetrieb spätestens mit dem Austritt der Komplementär-GmbH in 1982 aufgegeben worden war, den Gewinnfeststellungsbescheid dahingehend, dass kein Aufgabegewinn mehr festgestellt wurde. Das Finanzamt verneinte eine Betriebsaufgabe zum 31.12.2003, da eine Aufgabe nicht rückwirkend erfolgen kann. Dementsprechend lag ein ruhender Gewerbebetrieb mit der Folge gewerblicher Einkünfte vor. Das Finanzgericht folgte dieser Argumentation und wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies die Revision der KG zurück. Wird eine Betriebsaufgabe nicht eindeutig gegenüber dem Finanzamt erklärt, geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Absicht besteht, den Betrieb künftig wieder aufzunehmen. Das gilt zumindest, soweit die Fortsetzung mit den zurückbehaltenen Wirtschaftsgütern objektiv möglich ist.

Da die KG die Aufgabe erst im Jahr 2005 gegenüber dem Finanzamt erklärt hatte, hatte sie den Betrieb als Bauträgerin und Grundstückshändlerin im Jahr 2003 noch nicht aufgegeben. Dieser Erklärung kommt keine steuerliche Rückwirkung zu.

Zwar hatte die KG 1967 ihre Bautätigkeit eingestellt und war danach nicht mehr als Bauträgerin tätig, ihre gesamte wirtschaftliche Tätigkeit hatte sie jedoch nicht eingestellt. Denn für einen Außenstehenden war es nicht erkennbar ausgeschlossen, dass die KG als Eigentümerin des Seniorenwohnheims weiterhin Verkaufsaktivitäten hinsichtlich dieses Objekts entwickeln würde.

Ist ein Gewerbebetrieb nicht aufgegeben, sondern nur unterbrochen, sind die auf der Grundlage dieses unterbrochenen, aber weiterhin fortbestehenden Gewerbebetriebs erzielten Einkünfte solche aus einem ruhenden Gewerbebetrieb.

Nach Ansicht der Richter führte auch der Austritt der Komplementär-GmbH aus der KG in 1982 nicht zu einer Betriebsaufgabe. Die KG erzielte unabhängig vom Eintreten der Komplementär-GmbH gewerbliche Einkünfte aus dem ruhenden Gewerbebetrieb. Die gewerbliche Prägung kann daher durch den Austritt der GmbH nicht weggefallen sein. Es liegt somit keine fiktive Betriebsaufgabe vor.