Wird eine GmbH, die nur ein einziges Grundstück verwaltet, in eine GmbH & Co. KG umgewandelt, handelt es sich bei dieser formwechselnden Umwandlung nicht um einen schädlichen Vorgang.
Hintergrund
Die Klägerin war eine GmbH, deren Geschäftstätigkeit sich auf die Verwaltung und Vermietung eines Grundstücks beschränkte. Im Jahr 2012 verkaufte die Klägerin das Grundstück. Im Zeitraum zwischen dem Verkauf des Grundstücks und dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums wurde die Klägerin identitätswahrend mit Rückwirkung zum 31.12.2011 in eine GmbH & Co. KG umgewandelt. In der Übertragungsbilanz setzte die Klägerin das Grundstück mit einem Zwischenwert zur Nutzung von Verlustvorträgen an. In ihrer Gewerbesteuererklärung für 2012 machte die GmbH die erweiterte Kürzung geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab. Denn die erweiterte Kürzung ist ausgeschlossen, da das Grundstück zum 31.12.2011 zu einem Zwischenwert in die Gesellschaft eingebracht und im Jahr 2012 weiterveräußert wurde.
Entscheidung
Die Klage hatte Erfolg. Das veräußerte Grundstück wurde nicht innerhalb der vorherigen 3 Jahre zu einem unter dem Teilwert liegenden Wert in das Betriebsvermögen der Klägerin überführt oder übertragen. Die formwechselnde Umwandlung kann deshalb nicht als ein schädlicher Vorgang qualifiziert werden. Die Begriffe “überführt” und “übertragen” orientieren sich an dem einkommensteuerlichen Verständnis. Die Übertragung erfordert einen Rechtsträgerwechsel mit Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, während die Überführung einen Wechsel der steuerlichen Zuordnung zu einem Betriebsvermögen ohne Rechtsträgerwechsel verlangt. Diese entsprechende Norm setzt eine tatsächliche Überführung oder Übertragung aus einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen voraus.